BSG: Abrechnung von Spontanbeatmungsstunden setzt keinen Entwöhnungserfolg voraus
- Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
- 17. Feb. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Mit Urteil vom 17.12.2019 (Az. B 1 KR 19/19 R) entschied der 1. Senat, dass Spontanbeatmungsstunden bei intensivmedizinisch betreuten Patienten auch dann abrechnungsfähig sind, wenn der Patient bei seiner Entlassung noch ganz oder teilweise auf die künstliche Beatmung angewiesen ist. Auf einen Entwöhnungserfolg, wie von der beklagten Krankenkasse gefordert, kommt es damit nicht an. Maßgeblich für die Abrechnung sei hier neben dem Erfordernis der intensivmedizinischen Betreuung gemäß der Deutschen Kodierrichtlinie (DKR) 1001l, dass kalendertäglich für mindestens mehr als sechs Stunden unter anderem mittels CPAP beatmet werde, führte der 1. Senat aus. Insofern seien auch die Zeiten der Sauerstoff-Insufflationen zu berücksichtigen, da diese vorliegend zu den Spontanbeatmungsstunden zählen würden.
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