BGH: Zuständiges Gericht bei Rückgriff des Unfallversicherers gegen den D-Arzt
Der BGH hat mit Beschluss vom 09.01.2023 – AZ. VI ZB 79/20 – darauf hingewiesen, dass es sich bei Rechtsstreitigkeiten im Rahmen eines Rückgriffs der Unfallversicherung gegen den für sie tätigen D-Arzt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG handelt und nicht um einen bürgerlichen Rechtstreit. Der Unfallversicherungsträger hatte vor dem Landgericht Klage gegen den D-Arzt erhoben. Das Landgericht hatte sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht bei Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Beide Parteien legten Rechtsbeschwerde ein. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. In seiner Begründung führt es aus, dass soweit der Unfallversicherer wie im vorliegenden Fall nur eigene Ansprüche und keine gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergegangenen Ansprüche ihres Versicherungsnehmers geltend macht, es sich um Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis handelt. Die Ansprüche des Unfallversicherers beruhen auf dem mit dem D-Arzt geschlossenen Vertrag gemäß § 34 Abs. 3 S. 1 SGB VII. Dieser Vertrag ist ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB X. Damit ist der Rechtsstreit der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist aufgrund dieser Sonderzuweisung nicht gegeben.
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