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  • AutorenbildStephan Grundmann

Ausgelagerte Praxisräume müssen in 30 Minuten erreichbar sein

Das BSG hat mit Urteil vom 06.04.2022 (Az. B 6 KA 12/21 R) die Anforderungen an die Regelungen zum Betrieb von ausgelagerten Praxisräumen konkretisiert. Beim Erfordernis der „räumlichen Nähe“ zum Vertragsarztsitz nach § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV sieht der 6. Senat die zeitliche Erreichbarkeit der ausgelagerten Praxisräume vom bestehenden Vertragsarztsitz innerhalb von maximal 30 Minuten als geeignetes Kriterium.

Der Entscheidung lag eine Klage der Trägerin eines MVZ zugrunde, das bisher an zwei Standorten betrieben wurde und zytologische Laborleistungen für niedergelassene Gynäkologen erbracht hat Um die ausgeschöpfte Praxiskapazität zu erweitern sollten nun ausgelagerte Praxisräume betrieben werden, die 9 km von einem der Standorte entfernt lagen und innerhalb von 19 Minuten Fahrzeit in verkehrsstarken Zeiten erreicht werden konnten.

Das LSG NRW ging in seinem Urteil vom 11.03.2021 (Az.: L 11 KA 50/18) noch davon aus, dass die beantragten Räumlichkeiten nicht mehr zum räumlichen Nahbereich der bisherigen Standorte zählten. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 MBO (alte Fassung) müssten ausgelagerte Praxisräume eine organisatorische Einheit mit der Praxis bilden. Das Kriterium einer Erreichbarkeit von 30 Minuten, das aus der abgeschafften Residenzpflicht des Vertragsarztes stammte, sei gerade nicht heranzuziehen.

Das BSG stellte nun aber klar, es halte nicht mehr an der Ansicht fest, dass eine organisatorisch einheitliche Praxis auch bei ausgelagerten Praxisräumen vorliegen müsse. Es geht vielmehr davon aus, dass die zeitliche Erreichbarkeit von 30 Minuten vom Vertragsarztsitz ein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der räumlichen Nähe sei, da sich hiermit auch unterschiedliche strukturelle Voraussetzungen von ländlichen und urbanen Gebieten vergleichen ließen. Der Senat ließ dabei sogar ausdrücklich offen, ob bei Leistungen, die keinen Arzt-Patienten-Kontakt erfordern, auch längere Wegezeiten möglich sein sollen.

Dennoch weist das BSG in seinem Urteil auch auf die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Betrieb von ausgelagerten Praxisräumen hin. Zum einen müsse die Tätigkeit am Sitz des MVZ die Tätigkeit an weiteren Orten insgesamt zeitlich überwiegen (§ 17 Abs. 1a Satz 5 BMV-Ä). Zum anderen spezifiziert es die Voraussetzungen der speziellen Untersuchungs- und Behandlungsleistungen, die ausschließlich in den ausgelagerten Praxisräumen erbracht werden dürfen. Die in den ausgelagerten Praxisräumen erbrachten Leistungen sind nach Ansicht des BSG speziell, wenn diese nicht im Wesentlichen auch am Hauptsitz der Praxis erbracht werden. Der Begriff der speziellen Leistung sei hingegen nicht allein auf das von der jeweiligen Arztgruppe erbrachte Leistungsspektrum zu beziehen. Soweit ein Arzt besondere Leistungen auch regelmäßig am Hauptsitz erbringt, sind diese bezogen auf die ausgelagerten Praxisräume nicht „speziell“ im Sinne der Vorschrift.

Während mit diesem Urteil wohl strengere Spruchpraxen von Kassenärztlichen Vereinigungen zum Kriterium der räumlichen Nähe, die bisher geringe Entfernungen oder kürzere Fahrzeiten als 30 Minuten gefordert hatten, aufgegeben werden, kann sich zukünftig die Prüfung des Leistungsspektrums in den ausgelagerten Praxisräumen verschärfen. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die Verwaltungspraxis der KVen entwickeln wird.


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