Anstellung im Sonderbedarf auch im Umfang von 10 Wochenstunden (Faktor 0,25) genehmigungsfähig
Das BSG hat mit Urteil vom 06.04.2022 (Az. B 6 KA 7/21 R) klargestellt, dass eine Anstellung im Sonderbedarf auch im Umfang von lediglich 10 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 0,25) genehmigungsfähig sei, soweit der Sonderbedarf selbst bereits mindestens im Umfang eines halben Versorgungsauftrag festgestellt wurde. Da im vorliegenden Fall Sonderbedarf in Höhe eines vollen Versorgungsauftrags bestand, war die Anstellung im Umfang der beantragten 10 Wochenstunden zu genehmigen.
Das BSG gab damit der Klage eines MVZ-Trägers statt, der eine bestehende genehmigte Anstellung im Sonderbedarf im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags bei Fortbestand des Sonderbedarfs durch nunmehr zwei angestellte Ärzte (Anrechnungsfaktor 0,25 und 0,75) fortführen wollte.
Dies begründet das BSG damit, dass für den Sonderbedarf durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nach § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher „Vertragsarztsitze“ zu entwickeln seien. Da ein Sitz eines Vertragsarztes aber mindestens den Umfang eines halben Versorgungsauftrags umfassen müsse, könne auch die Feststellung des Umfangs von Sonderbedarf nicht hinter diesem Mindestumfang zurückbleiben. Eine isolierte Erteilung einer Anstellungsgenehmigung im Umfang von lediglich 10 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 0,25) schließt das BSG auch weiterhin aus. Soweit aber ein Sonderbedarf mit entsprechendem Mindestumfang vorliegt, könne dieser nach Ansicht des BSG auch durch mehrere Anstellungsgenehmigungen mit dem Anrechnungsfaktor von je 0,25 gedeckt werden.
Das LSG NRW ging in der durch das Urteil aufgehobenen Berufung noch davon aus, dass mit den Tragenden Gründen des GBA zu § 36 Abs. 8 BedarfsplRL eine Teilanstellung mit den Faktoren 0,25 und 0,75 im Sonderbedarf generell ausgeschlossen werde. Das BSG sah sich in seinem Urteil hingegen weder an die Gründe des GBA gebunden, noch sah es in diesen einen Widerspruch zur Anstellungsgenehmigung mit dem Anrechnungsfaktor 0,25, soweit nur der Mindestumfang des Sonderbedarf von einem halben Versorgungsauftrag vorläge.
Zwar können somit auch weiterhin keine isolierten viertel Versorgungsaufträge im Rahmen von Anstellungsgenehmigungen generiert werden, dennoch flexibilisiert das vorliegende Urteil begrüßenswerter Weise die Möglichkeit der Teilanstellung im Sonderbedarf.
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