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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

MVZ: Ausschließlich wirtschaftliche Interessen maßgeblich bei Umwandlung der Arztstelle in Zulassung

Träger Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) können durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz seit Mitte Juli 2015 genehmigte Arztstellen in Zulassungen auf zwei Wegen umwandeln: Entweder wird der bislang angestellte Arzt Inhaber der Zulassung (§§ 103 Abs. 4a Satz 4 i.V.m. 95 Abs. 9b 2. Halbsatz SGB V) oder das MVZ beantragt gleichzeitig die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens (§§ 103 Abs. 4a Satz 4 i.V.m. 95 Abs. 9b 1. Halbsatz SGB V). Wählt es Variante 2, so sind im Nachbesetzungsverfahren aus Sicht des MVZ nur noch seine wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen. Weitergehenden Einfluss hat das MVZ nicht, da auch der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 17/6909, S. 72) davon ausging, dass die bis dahin bestehende rechtliche Bindung der Arztstelle an das MVZ zwangsläufig beendet wird – so entschied nun das Sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 13.08.2019 (Az. L 1 KA 5/19 B ER). Will der MVZ-Träger somit eine Arztstelle in eine Zulassung umwandeln und diese weiterhin im MVZ mit einem anderen Arzt im Vertragsarztstatus halten oder aber einen bestimmten Bewerber vorrangig im Blick haben, so sollte strategisch geprüft werden, inwiefern der o.g. Variante 1 der Vorzug zu geben ist.

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