Dr. med. Stefan Hübel

4. März 20161 Min.

Abgrenzung zwischen einfachem Diagnosefehler und Diagnoseirrtum sowie einem Befunderhebungsfehler be

Das OLG Hamm führt in seinem Urteil vom 17.11.2015 (Az. 26 U 13/15) aus, dass das Verkennen einer Oberschenkelhalsfraktur, die sicher auf einer Röntgenaufnahme erkennbar ist, einen haftungsbegründenden einfachen Behandlungsfehler darstellt. Im vorliegenden Sachverhalt lag eine komplizierte Behandlungssituation in Form von multiplen Frakturen vor. Die Oberschenkelhalsfraktur war initial nicht erkannt worden, es erfolgte eine operative Versorgung des Verletzungsgebiets. Anschließend wurde das Operationsgebiet (Operationen: Femurnagel nach Fixateur externe) radiologisch kontrolliert. Dabei wurde eine erkennbar vorliegende Oberschenkelhalsfraktur nicht festgestellt. Der Einwand der Beklagtenseite, dass nur das Operationsgebiet zu kontrollieren sei, wurde seitens des Senats unter Hinweis, dass alle abgebildeten Strukturen beurteilt werden müssen, verworfen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010, Az. VI ZR 284/09). Einen Befunderhebungsfehler hat der Senat dem gerichtlichen Sachverständigem folgend mit der Begründung, dass eine weitere seitliche Röntgenaufnahme eine weitere Verletzungsgefahr bedingt hätte und die Fraktur auf der primären Röntgenkontrollaufnahme erkennbar war, abgelehnt.