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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Zurückweisung von verspätetem Vorbringen im Rahmen von Arzthaftungsprozessen

In seinem Urteil vom 23.08.2022 (Az. 7 U 589/21) hat das Thüringer Oberlandesgericht der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 03.07.2012, Az. VI ZR 120/11) folgend darauf hingewiesen, dass bei Prozessen, in denen ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, bei einem verspäteten Vorbringen überprüft werden muss, ob eine Verspätung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre und bei einer Zurückweisung des neuen Vorbringens das verfassungsmäßige Verbot der Überbeschleunigung entgegensteht. Für den Fall, dass eine pflichtwidrige Verspätung für die Verzögerung des Verfahrens nicht adäquat-kausal ist, ist die Präklusionsvorschrift des § 296 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des Art.103 Abs. 1 GG so auszulegen, dass der säumigen Partei die Verzögerung des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Beklagtenseite nach einem Versäumnisurteil zwar fristgerecht Einspruch eingelegt, die Einspruchsbegründung ging jedoch erst 22 Tage später bei Gericht ein. Das Gericht hatte zwischenzeitlich terminiert und anschließend das Versäumnisurteil aufrechterhalten, dies unter dem Hinweis, dass die Beklagtenseite mit ihrem Vortrag aufgrund der langen Fristüberschreitung bei fehlender hinreichender Entschuldigung präkludiert sei. Entsprechend den obigen Ausführungen hat der Senat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.


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