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  • AutorenbildStephan Grundmann

Zugelassener Vertragsarzt muss Lebenslauf und Führungszeugnis nicht erneut einreichen

Ein bereits mit hälftigem Versorgungsauftrag zugelassener Vertragsarzt muss den Zulassungsgremien nicht erneut seinen Lebenslauf bzw. sein Führungszeugnis vorlegen, wenn er sich um eine weitere hälftige Zulassung an einem anderen Vertragsarztsitz bewirbt. Außerdem stellte das LSG Niedersachsen-Bremen in den Leitsätzen seines Urteils vom 24.02.2021 (Az. L 3 KA 16/19) heraus, dass auch ein MVZ, das sich mit einem angestellten Arzt in einem Praxisnachfolge- oder Zulassungsverfahren bewerben will, diesen Arzt in die Warteliste eintragen lassen kann. Letztlich wies das Gericht auf die Berufung des Beklagten die Klage eines übergangenen Mitbewerbers nach Teilentsperrung eines Planungsbereichs vollumfänglich ab.

Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte damit die getroffene Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses, der im zu entscheidenden Fall einen halben reaktivierten Sitz einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zusprach, der bereits in einem benachbarten Planungsbereich mit halbem Versorgungsauftrag tätig war. Insbesondere nahm das erkennende Gericht keinen Anstoß daran, dass der Arzt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses weder polizeiliches Führungszeugnis noch unterschriebenen Lebenslauf eingereicht hatte. Dies war aus Sicht des Gerichts unerheblich, da § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Ärzte-ZV dann keine Anwendung finden soll, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vertragsärztlich tätig ist. Für dieses Ergebnis zieht das Gericht den Rechtsgedanken aus § 19a Abs. 3 Ärzte-ZV heran, wonach ein Vertragsarzt mit Teilzulassung die Beschränkung des Versorgungsauftrags allein durch einen Antrag auf Beschluss des Zulassungsausschuss aufheben lassen kann, ohne dabei weitere Unterlagen einreichen zu müssen. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage besteht hier für das Gericht kein Grund, Lebenslauf und Führungszeugnis für eine Bewerbung auf ein anderes Fachgebiet oder für ein anderes Planungsgebiet erneut einzureichen. Darüber hinaus würde dem Gericht auch das Vorliegen des knapp 18 Monate alten Lebenslaufs ausreichen, den der Bewerber für seine erste Zulassung eingereicht hatte und auf den er in seiner hier beurteilten Bewerbung Bezug genommen hatte.

Das Argument des klagenden MVZ, die Wartezeit des ausgewählten Bewerbers dürfe nicht berücksichtigt werden, da sich ein MVZ nicht in die Warteliste eintragen lassen könne, ließen die Richter hingegen nicht gelten. Da bei der Auswahlentscheidung nicht auf das MVZ, sondern auf die anzustellende Person abgestellt werden müsse, können sich natürlich auch Ärzte in die Wartelisten eintragen lassen, die eine Anstellung in einem MVZ anstreben. Zudem stellte das LSG Niedersachsen-Bremen klar, dass bis zur Bestandskraft des Zulassungsbescheides die Adresse des Vertragsarztsitzes innerhalb des Planungsbezirks mit sachgerechten Gründen formlos zu verändern sei.


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