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AutorenbildStephan Grundmann

Vertretung aufgrund von Elternzeit bis zur Volljährigkeit möglich



Das BSG hat mit Urteil vom 14.07.2021 (Az. B 6 KA 15/20 R) nun Klarheit für die Auslegung der vertragsärztlichen Vertretungsregelungen für Ärztinnen in „Elternzeit“ nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV geschaffen, wie aus der dazu veröffentlichten Pressemitteilung hervorgeht. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung vertrat die Auffassung, die Regelung müsse entsprechend der Intention des Bundeselternzeitgesetzes auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes eingeschränkt werden. Es widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, wenn sich Ärztinnen auch bis zu drei Jahre vertreten lassen könnten und damit ihrem Versorgungsauftrag nicht nachkämen, soweit diese Erziehungszeit bis zum Eintreten der Volljährigkeit des Kindes genommen werden könnte. Dieser Auffassung stellte sich bereits das LSG Niedersachsen-Bremen in der Vorinstanz entgegen (wir berichteten). Sie wurde nun vom BSG bestätigt. Die Richter stellten fest, dass die Regelung der Ärzte-ZV gerade keine Eingrenzung für das Alter der zu erziehenden Kinder beinhalte und da es Sache des Normgebers sei, bei Bedarf die Regel einzuschränken, könne die bestehende Regel nicht durch die Beklagte eigenmächtig eingeschränkt werden.

Darüber hinaus setzte sich das BSG aber über die Ansicht des LSG Niedersachsen-Bremen hinweg, dass die dreijährige Erziehungszeit unabhängig von der Anzahl der Kinder nur einmal genehmigt werden könne. Vielmehr müsse jedem einzelnen Kind eine dreijährige Erziehungszeit zukommen können. Zwar werde bei der Erziehung mehrerer Kinder die Erziehungszeit nicht fiktiv nur einem Kind zugerechnet, sobald aber ein neues Kind geboren werde, würde der Ärztin für dieses Kind weitere 36 Monate Erziehungszeit zustehen. „Unverbrauchte“ Monate für die Erziehung von früheren Kindern verfallen dann aber zu diesem Zeitpunkt. Soweit die Kinder mit einem Abstand von mehr als 36 Monate geboren werden, steht der Ärztin jeweils erneut die volle Erziehungszeit zu.

Mit dem vorliegenden Urteil sind die deutschlandweit unterschiedlichen Auslegungen der Kassenärztlichen Vereinigungen bezüglich der Erziehungszeit nun obsolet geworden und durch eine sehr elternfreundliche Auslegung des BSG ersetzt worden.


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