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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Verjährung: Überprüfung von Krankenunterlagen auf Behandlungsfehler

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil 26.05.2020 (Az. VI ZR 186/17) seine Auffassung bestätigt, dass weder ein Patient noch sein Wissensvertreter verpflichtet sind, Krankenunterlagen dahingehend zu überprüfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, und damit frühzeitig im Interesse des Schädigers die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Ein Unterlassen der Überprüfung der Krankenunterlagen ist in diesem Sinne nicht als grob fahrlässig zu werten. Im vorliegenden Fall hatte sich die Mutter des Klägers im Jahr 2006 an ihre Prozessbevollmächtigten gewandt, welche anschließend im selben Jahr die Krankenunterlagen anforderten. Ferner hatte die Mutter des Klägers ein Gedächtnisprotokoll vorgelegt. Die Krankenunterlagen gingen im September 2006 bei den Prozessbevollmächtigten ein. Im August des Jahres 2007 wurden dann erstmalig von Seiten der Prozessbevollmächtigten Ansprüche geltend gemacht. Im Oktober 2007 lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Haftung ab. Dem traten die Prozessbevollmächtigten des Klägers im November 2007 noch einmal entgegen, im Mai 2008 erfolgte eine weitere Ablehnung der Haftung von Seiten des Haftpflichtversicherers. Hierauf reagierten die Vertreter des Klägers erst im Juni 2009 und reichten im Oktober 2010 dann Klage ein. Das Berufungsgericht hatte hier eine Verjährung angenommen, da es darauf abstellte, dass der Kläger, vermittelt durch seine Prozessbevollmächtigten, bereits im Jahre 2006 Kenntnis bezüglich eines etwaigen Behandlungsfehlers hätte erlangen müssen und dies grob fahrlässig nicht getan habe. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers sowohl anhand des Gedächtnisprotokolls der Mutter als auch anhand der Behandlungsunterlagen einen Verdacht bezüglich eines etwaigen Behandlungsfehlers hätten feststellen können. Darüber hinaus sei der Kanzlei, und damit allen Sozien, aus einem anderen Fall die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers bekannt gewesen. Dem widerspricht der Bundesgerichtshof im Rahmen der Revision. Der Senat weist darauf hin, dass es dem Kläger bzw. seinem Wissensvertreter nicht obliegt, einen möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährung herbeizuführen. Grundsätzlich sind zur Ermittlung, ob ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Im vorliegenden Fall konnte zum einen das medizinische Fachwissen des einen Sozius nicht den anderen Sozien zugerechnet werden. Dies entspreche nicht dem üblichen Vorgehen bezüglich der Sachbearbeitung in einer rechtsanwaltlichen Kanzlei, darüber hinaus würde dies auch der Rechtsprechung bezüglich Zurechnungsgrundsätzen für Behörden und Körperschaften widersprechen. Zum anderen kann von einer Partei bzw. dessen Wissensvertreter grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er die Behandlungsunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin überprüft, es sei denn es handelt sich um Feststellungen die sich ohne Weiteres treffen lassen, der Senat verweist hier beispielhaft auf die Namen von behandelnden Ärzten.

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