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  • AutorenbildStephan Grundmann

Umstrukturierung der Abteilung ist als Kündigungsgrund für einen Chefarzt allein nicht ausreichend

Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.06.2020 (Az. 6 Sa 379/19) festgestellt, dass eine Kündigung eines Chefarztes auch unwirksam sein kann, wenn diese zwar auf die gerichtlich nicht voll überprüfbare unternehmerische Organisationsentscheidung, eine Hierarchieebene abzubauen, gestützt ist, es der Arbeitgeber aber verpasst, konkret darzustellen, inwiefern die bisherige Tätigkeit des Chefarztes für diesen zukünftig entfallen wird.

Im vorliegenden Fall betrieb ein Krankenhausträger zwei Krankenhäuser in benachbarten Städten, in denen jeweils eine gynäkologische Abteilung durch einen eigenen Chefarzt geführt wurde. Aufgrund einer angeblich zu geringen Auslastung entschloss sich die Geschäftsführung des Krankenhausträgers zunächst, beide Abteilungen standortübergreifend zusammenzulegen und diese lediglich von einem Chefarzt leiten zu lassen. Gegen die betriebsbedingte Kündigung des nicht berücksichtigten Chefarztes setzte sich dieser gerichtlich zur Wehr. Das LAG Rheinland-Pfalz entschied nun auch in zweiter Instanz, dass eine solche Organisationsentscheidung im vorliegenden Fall insoweit begründet werden müsse, als dass konkret durch den Arbeitgeber aufzuzeigen ist, wie die bisherigen Aufgaben des gekündigten Chefarztes durch das verbleibende Personal aufgefangen werden kann. Dabei sei in der Regel davon auszugehen, dass das bisherige Personal mit ihren ursprünglichen Aufgaben bereits ausgelastet ist. Der Arbeitgeber müsse in einem solchen Fall die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose darstellen und konkret begründen, warum vorliegend die Arbeit auch von den verbleibenden Kräften ausreichend verrichtet werden könne. Da dies der Krankenhausträger gegenüber dem gekündigten Chefarzt unterließ, war die Kündigung im vorliegenden Fall unwirksam. Die spätere Entwicklung – der Klinikträger schloss die gynäkologische Abteilung am Standort des gekündigten Arztes einige Monate später ganz – könne nicht berücksichtigt werden, da stets auf die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen sei.

Ein Weiterbeschäftigungsanspruch stünde dem gekündigten Chefarzt allerdings vorliegend nicht zu, da zum einen die gynäkologische Abteilung des Krankenhauses mittlerweile geschlossen sei und zum anderen aufgrund einer weiteren Kündigung des Chefarztes erhebliche rechtliche Zweifel am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestünden. In einer solchen Situation überwiege das Interesse des Arbeitsgebers an einer Nichtbeschäftigung. Insofern wandelte das Berufungsgericht hier das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen entsprechend ab.


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