Umfang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten
Das OLG Köln hat im Rahmen von zwei Entscheidungen vom 10.08.2023 (Az. 15 U 149/22 und 15 U 184/22) festgestellt, dass der Datenauskunftsanspruch von Patienten auch die personenbezogenen Daten umfasst, die eine Klinik (d. h. ein Behandler) mit Ihrer Haftpflichtversicherung oder ihren Rechtsanwälten geteilt hat. Der Senat begründet dies dahingehend, dass kein Grund ersichtlich ist, aufgrund dessen die Auskunftserteilung bezogen auf Daten, die die Beklagte mit ihrer Haftpflichtversicherung oder ihren Rechtsanwälten geteilt hat, ausgenommen sein soll. In diesem Zusammenhang weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass die Beklagte als Klinik nicht der Schweigepflicht unterliegt, sondern lediglich ihre Anwälte. Weiter führt der Senat aus, dass Art. 15 Abs. 4 DS-GVO im vorliegenden Fall nicht greife. Im Zweifelsfall ist hier abzuwägen, ob die Rechte und Freiheiten des Anspruchstellers oder des Auskunftsverpflichteten stärker wiegen. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der anspruchsstellenden Person jegliche Auskunft verweigert wird.
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