TI-Infrastruktur: Kein Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz
Das SG München entschied am 28.02.2023 (Az. S 38 KA 5092/21), dass die Vorschriften der Telematikinfrastruktur (TI-Infrastruktur) weder gegen die Vorschriften der DS-GVO verstoßen noch durch die Nutzung der TI-Infrastruktur die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) verletzt wird. Das SG München schloss sich dabei der Auffassung des SG Stuttgart vom 28.01.2023 zum Thema Datenschutz weitestgehend an (wir berichteten)
Hintergrund des Rechtsstreits war – auch hier – eine Honorarkürzung in den AQ 1/19 bis 3/19 in Höhe von jeweils 1%, weil der klagende Vertragszahnarzt nicht die TI-Infrastruktur nutzte.
Unter Verweis auch auf diesbezügliche Rechtsprechung des SG Mainz (z.B. Urteil vom 27.07.2022, Az. S 3 KA 84/20) bestätigt die 38. Kammer, dass die TI-Infrastruktur nicht gegen Datenschutz oder gegen das Grundgesetz (Berufsfreiheit; Art 12 GG) verstoße.
Auch verletze der Vertrags(zahn-)arzt seine ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) durch die Nutzung der TI-Infrastruktur nicht. Dies könne allerdings nur bei bestimmungsgemäßem Anschluss an die TI, bei bestimmungsgemäßer Nutzung, ordentlicher Wartung und Beachtung der erforderlichen Datenschutzmaßnahmen gelten, betonte die 38. Kammer des SG München.
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