TI-Infrastruktur: Kein TI-Anschluss, kein Honorar?
Mit Urteil vom 28.01.2022 (Az. S 24 KA 166/20) hat das SG Stuttgart ausweislich aktueller Presseberichte entschieden, dass Honorarkürzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen bei fehlendem Anschluss zur TI rechtmäßig sind.
Der klagende Arzt verweigerte die Installation des sog. TI-Konnektors. Er begründete dies damit, dass der Anschlusszwang jedenfalls im Jahr 2019 gegen die DSGVO verstieße. Es bestünden erhebliche Sicherheitsmängel. Darüber hinaus verletze die Anschlusspflicht ihn in seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit. Das SG wies im Ergebnis die Klage zwar ab, ließ allerdings zugleich die Berufung zum LSG Rheinland-Pfalz wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten. Wir halten Sie unterrichtet.
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