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Teleclinic-Aus? In der vertragsärztlichen Versorgung überwiegend rechtswidrig

  • Autorenbild: Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
    Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
  • 5. Aug.
  • 1 Min. Lesezeit

Das SG München hat mit dem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 29.04.2025 (Az. S 56 KA 325/22) entschieden, dass das Angebot von Online-Sprechstunden über den Dienstleister TeleClinic teilweise rechtswidrig ist. Im Wesentlichen hat das SG München folgende, verbotene Dienstleistungen festgestellt:

 

  • Der Anbieter darf den Ärzten keine eigene Patientenakte (Dokumentationsordner auf dem Server der TeleClinic) zur Dokumentation zur Verfügung stellen;

  • es darf kein Dienstleistungsangebot beworben oder vertrieben werden, zu dem Patienten nur mit zwingender Registrierungspflicht Zugang haben;

  • es darf kein Dienstleistungsangebot beworben oder vertrieben werden, ohne die zur Verfügung stehenden Ärzte sichtbar und auswählbar für den Patienten zu machen;

  • eine Verknüpfung des Nutzungsentgeltes von teilnehmenden Ärzten mit dem jeweils abgerechneten erbrachte vertragsärztliche Leistung ist unzulässig. Das SG München sieht hierin insbesondere einen Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt.

 

Die Nutzungsbedingungen für Ärzte sind ebenfalls teilweise rechtswidrig, soweit es Ärzten nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit freigestellt wird, ob sie die Behandlung des jeweiligen Patienten über die Ferne wahrnehmen oder nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde bereits angekündigt.


In der Praxis sind daher auch weitere Dienstleister, wie Doctolib u.a., auf die vertragsärztliche Zulässigkeit zu prüfen.


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