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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

800.000 € Schmerzensgeld bei schwerem hypoxischen Hirnschaden

Das Landgericht Gießen hat mit Urteil vom 06.11.2019 (Az. 5 O 376/18) einem zum Schadenszeitpunkt 17-jährigen Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 300.000,- € für eine fehlerhafte anästhesiologische Behandlung anlässlich einer operativen Versorgung einer Nasenbeinfraktur zugestanden; zusammen mit dem bereits außergerichtlich von Seiten der Haftpflichtversicherung gezahlten Schmerzensgeld beläuft sich damit die immaterielle Kompensation auf 800.000,- €. Der Kläger hatte sich anlässlich eines Fußballspiels eine Nasenbeinfraktur zugezogen, welche in Vollnarkose operiert wurde. Hierbei kam es zu einer 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung des Klägers, da die Schläuche des Beatmungsgerätes fehlerhaft konnektiert waren und der Kläger daher keinen Sauerstoff erhielt. Infolgedessen erlitt der Kläger eine schwere hypoxische Hirnschädigung mit apallischem Syndrom, spastischer Tetraparese, nahezu vollständigem Verlust des Sprechvermögens, Schluckstörung, eine chronische Gastroparese mit rezidivierendem Erbrechen und wiederkehrenden Darmverschlusszuständen, posthypoxischer Epilepsie und Verdacht auf kortikale Blindheit. Neben der bereits außergerichtlich erfolgten Zahlung von Schmerzensgeld wurden auch 789.984,21 € bis dahin angefallener materieller Schäden von Seiten der Haftpflichtversicherung beglichen. Dem Grunde nach war die Haftung für alle materiellen und immateriellen Schäden anerkannt worden; Streit bestand insofern lediglich über die Höhe des von der Haftpflichtversicherung zu leistenden Schmerzensgeldbetrages. Das Landgericht argumentierte nun dahingehend, dass alle Umstände des Falles zu berücksichtigen seien, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten wie auch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) habe im Vordergrund zu stehen. Bei der wirtschaftlichen Lage sei zu berücksichtigen, ob eine Haftpflichtversicherung hinter dem Verpflichteten stehe. Der Genugtuungsfunktion komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da bei ärztlichem Handeln das Bestreben im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien. Nach Auffassung des Landgerichtes seien maßgeblich die erlittenen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen gewesen, die schwerste körperliche und gesundheitliche Dauerschäden darstellten. Der Kläger sei maximal eingeschränkt und Zeit seines Lebens rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen. Er habe die Fähigkeit verloren, seine eigene Person und seine Umwelt zu erleben und ein aktives, selbstbestimmtes Leben zu führen. Der damit verbundene weitgehende Verlust der Persönlichkeit wiege schwer. Auch wenn es zu einzelnen Verbesserungen gekommen sei, sei der Kläger zu einen selbstbestimmten Leben nicht mehr fähig. Ob tatsächlich eine Erblindung und ein Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes eingetreten sei, sei bei der schweren Hirnschädigung und maximalen Beeinträchtigung nicht mehr relevant. Etwaige Beeinträchtigungen der Angehörigen wirkten sich nicht zu Gunsten des Klägers schmerzensgelderhöhend aus, allein wurde das noch junge Alter des Klägers bei der Verursachung des Gesundheitsschadens berücksichtigt. Schlussendlich wurde auch der Grad des Verschuldens der Beklagten berücksichtigt. Hier sei der Bereich der vollbeherrschbaren Risiken betroffen, zu dem die Gewährleistung technischer Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung gehöre. Der falsche Anschluss der Schläuche an das Beatmungsgerät hätte vermieden werden können und müssen. Der Umstand eines voll beherrschbaren Risikos wirke sich ähnlich wie ein grober Behandlungsfehler schmerzensgelderhöhend aus. Ob die Operation darüber hinaus indiziert war oder mittels Lokalanästhesie hätte durchgeführt werden konnten, falle bei der unstreitig vorliegenden Pflichtverletzung nicht mehr ins Gewicht. Schlussendlich sei aber auch das zumindest zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten bzw. des hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherers zu berücksichtigen. Die Regulierung des klägerischen Schmerzensgeldanspruches sei nur zögerlich innerhalb der auf die Kenntnis des Haftpflichtversicherers folgenden fünf Jahre verlaufen, obwohl Ärzte und Pflegekräfte bereits frühzeitig in einem Gedächtnisprotokoll niedergelegt hatten, dass die Ursache der Sauerstoffunterversorgung des Klägers in einer fehlerhaften Anbringung der Schläuche am Beatmungsgerät lag. Bewusst schloss sich das Landgericht nicht einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 05.12.2018 ( Az. 5 U 24/18) an, wonach derzeit als Obergrenze für ein Schmerzensgeld in Fällen besonders schwerer Gesundheitsschäden ein Betrag von 500.000 € angesehen werde. In dem Bewusstsein, dass das zuerkannte Schmerzensgeld einen der höchsten in Deutschland bislang ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge darstelle, betonte die Kammer noch einmal, dass dies in Ansehung der aufgeführten Bemessungskriterien – Beeinträchtigungen des Klägers, noch junges Alter und Ausmaß des anzulastenden Verschuldens, hier insbesondere auch Durchführung einer vergleichsweise unkomplizierten Routineoperation und Fehler aus dem Bereich der vollbeherrschbaren Risiken – als gebotene Fortschreibung des allgemeinen Entschädigungsgefüges angesehen werde.

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