OLG Hamm: Schadensersatz nach DS-GVO auch bei Bagatellschäden?
Das OLG Hamm bejahte in seiner aktuellen Entscheidung vom 20.01.2023 (Az. 11 U 88/22) diese Frage. Eine derartige Einschränkung ergebe sich nicht aus der DS-GVO. Gleichwohl wurde der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000,00 € auf 100,00 € reduziert.
Hintergrund der Entscheidung war die E-Mail eines Impfzentrums an 1.200 Personen, die eine Excel-Tabelle enthielt, in der unverschlüsselt diverse Daten der Empfänger (z.B. Adresse, Geburtstag, Impfstatus) aufgearbeitet waren. Der Kläger macht gegen diesen Datenschutzverstoß einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20.000,00 € geltend. Er begründete diese Forderung u.a. damit, dass die Verarbeitung seiner Daten rechtswidrig gewesen sei und zu einem Kontrollverlust geführt habe. Das OLG Hamm bestätigte diesen Verstoß unproblematisch, sodass ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach bejaht wurde. In seiner Entscheidung betonte der Senat, dass der Eintritt des Schadens gemäß Art. 82 DS-GVO nicht voraussetze, dass dem Betroffenen durch den Verstoß gegen die DS-GVO ein spürbarer Nachteil entstanden bzw. es zu einer objektiven nachvollziehbaren Beeinträchtigung mit gewissem Gewicht gekommen sein müsse. Eine derartige Einschränkung des Schadensersatzanspruchs nach Art.82 DS-GVO finde keine Grundlage in der DS-GVO, sodass auch sog. Bagatellschäden erstattungsfähig seien.
Unter Abwägung der Gesamtumstände des Falles bestätigte der Senat im Ergebnis aber dann die Entscheidung des LG Essen, dass der Anspruch nur in Höhe von 100,00 € bestand. Bei der Abwägung berücksichtigte das OLG Hamm insbesondere, dass das beklagte Impfzentrum nach Kenntnis des Datenschutzverstoßes alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um den drohenden Schaden gering zu halten. So wurde die E-Mail sofort zurückgerufen, was in 500 von 1.200 Fällen erfolgreich war. Die Beklagte schrieb zudem alle übrigen Empfänger an und rief zur Datenlöschung auf und entschuldigte sich.
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