top of page
  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Neue Pflegepersonaluntergrenzen ab 2021 geplant

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant aufgrund gescheiterter Verhandlungen auf Selbstverwaltungsebene erneut durch Ersatzvornahme weitere Pflegepersonaluntergrenzen nach § 137i SGB V. Betroffen sind die pflegeintensiven Bereiche der Fachabteilungen Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Kinder- und Jugendmedizin sowie die pädiatrische Intensivmedizin. Bislang existieren Untergrenzen in der Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Herzchirurgie, Neurologie, Stroke Unit und der neurologischen Frührehabilitation. Der Entwurf einer Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021 (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV) zum Stand 01.10.2020 sieht Folgendes vor:

Innere Medizin: Tagschicht: mindestens eine Pflegekraft auf 10 Patienten; Nachtschicht: mindestens eine Pflegekraft auf 22 Patienten.

Allgemeine Chirurgie: Tagschicht: mindestens eine Pflegekraft auf 10 Patienten; Nachtschicht: mindestens eine Pflegekraft auf 20 Patienten.

Kinder- und Jugendmedizin: Tagschicht: mindestens eine Pflegekraft auf fünf Patienten; Nachtschicht: mindestens eine Pflegekraft auf neun Patienten.

Pädiatrische Intensivmedizin: Tagschicht: mindestens eine Pflegekraft auf zwei Patienten; Nachtschicht: mindestens eine Pflegekraft auf drei Patienten.

Die Untergrenzen in den pflegeintensiven Bereichen Pädiatrie und pädiatrische Intensivmedizin gelten nicht für die gynäkologische und geburtshilfliche Abteilung eines Krankenhauses und nicht in den neonatologischen Bereichen nach der QFR-RL des GBA.

Coronabedingt wurden die Pflegepersonaluntergrenzen allgemein zunächst ausgesetzt, seit August 2020 gelten sie jedoch wieder in der Geriatrie und der Intensivmedizin. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hatte dem BMG als Alternativvorschlag zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus eine Neuauflage der Pflegepersonalregelung (PPR 2.0) vorgelegt (wir berichteten).


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page