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AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Nachtrag „Schockraum 2“: Fälligkeit der Schlussrechnung

Am 29.08.2023 entschied der 1. Senat des BSG (Az. B 1 KR 15/22) in der sog. „Schockraum 2“-Entscheidung über die kurzzeitige Notfallbehandlung im Krankenhaus als stationäre Behandlung (wir berichteten). Es liegen nun die schriftlichen Entscheidungsgründe vor, die Anlass zu einem Nachtrag geben. Das BSG hat hier für zukünftige Abrechnungen von kurzzeitigen (voll)stationären Notfallbehandlungen mit Verlegung des Patienten in ein anderes Krankenhaus binnen weniger Stunden an die Fälligkeit der Schlussrechnung gesonderte Anforderungen gestellt.

Der Senat weist insofern darauf hin, dass in solchen Fällen die Vergütung erst dann fällig wird, wenn aus den mit der Abrechnung mitgeteilten Daten der konkrete intensive Mitteleinsatz deutlich werde. Dies erfordere nach § 301 Abs. 1 SGB V grundsätzlich mehr als die bloße Kodierung von Prozeduren oder ICD-10 Ziffern. Der für eine komplette Aufnahme in das Krankenhaus erforderliche intensive Mitteleinsatz sei aus diesen Daten nicht ohne Weiteres ablesbar, so der Senat. Dieser Grundsatz gelte nur dann nicht, wenn sich aus den kodierten Prozeduren untrennbar ein intensiver Mitteleinsatz zumindest regelhaft ableiten lasse.

Ist dieser Fall nicht erfüllt, so muss das Krankenhaus – nach vorliegendem Urteil des BSG – den Behandlungsplan darstellen und erläutern, dass dieser im Zeitpunkt des Behandlungsentschlusses noch Verwirklichungschancen hatte und weshalb es sodann nicht zu einer Durchführung kam.

 

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