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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

LSG Berlin-Brandenburg: Zur Definition eines knöchernen Defekts im Sinne des OPS 5-929.k

In seinem Urteil vom 17.08.2020 (Az. L 9 KR 152/17) definiert das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den knöchernen Defekt im Sinne des OPS 5-292.k (Stand 2014) abweichend von den Vorgaben des DIMDI.

Das DIMDI definiert den knöchernen Defekt als Lücke in der Kontinuität eines Knochens, der ausgeglichen oder überrückt werden muss. Der 9. Senat führt aus, dass diese Definition zu eng sei und sich so nicht aus dem Wortlaut des OPS ergebe. Die knöcherne Defektsituation zeichne sich vielmehr dadurch aus, dass die Funktion des Knochens eingeschränkt sei. Klassischerweise sei dies zwar der Fall, wenn durch einen Knochenbruch eine Lücke im Knochen nachweisbar sei. Ein Defekt könne aber auch dadurch bedingt sein, dass der Verlust im Bereich des Knochens (z.B. im Bereich der Knochenrinde) zu einer Lücke oder einer leeren Stelle führe. Darüber hinaus stelle auch eine Veränderung des Knochens bei inzipienter pathologischer Fraktur oder bei einer bereits eingetretenen Unterbrechung der Knochenrinde einen knöchernen Defekt im Sinne des OPS dar.

Dieser so definierte knöcherne Defekt müsse dann durch die einzubringende modulare Endoprothese kompensiert werden. Der Hinweistext zum OPS 5-292.k stelle insofern darauf ab, dass der knöcherne Defekt an der knöchernen Struktur lokalisiert sein müsse, an der der modulare Teil der Prothese implantiert werde, führt das Landessozialgericht ergänzend aus.



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