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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Krankenhausplan NRW: Aufforderung zu Verhandlungen über Planungskonzepte erfolgt am 17.10.2022

Bald werden den Krankenhäusern in NRW die Versorgungsaufträge erstmalig aufgrund der neuen Leistungsgruppensystematik zugewiesen (wir berichteten zuletzt am 01.09.2022 ). Vorbereitend hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) Anfang September 2022 die Krankenhausträger in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 angeschrieben und zum Start der regionalen Planungsverfahren informiert. Es wurde der Zeitplan und der konkrete Ablauf der regionalen Planungsverfahren erläutert, die prognostizierten Bedarfszahlen für die einzelnen Leistungsgruppen und Planungsebenen mitgeteilt sowie verschiedene Formblätter übermittelt. In der Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 KHGG NRW finden sich umfangreiche Erläuterungen zum Ablauf, Angaben zu inhaltlichen Vorgaben zur Prüfung durch die Bezirksregierungen, Konkretisierungen zu verschiedenen Begrifflichkeiten wie bspw. bei geforderter Kooperation oder zu Vorgaben für die Personalausstattung.


Für den Datenaustausch und die Datenanalyse hat das MAGS eine digitale Plattform eingerichtet und dort standardisiert vorausgefüllte Formblätter mit den Stammdaten, Fallzahlen (Somatik) und Belegtagen (Psych-Einrichtungen) der Krankenhäuser mit Angaben für die Jahre 2019 und 2020 bezogen auf alle Leistungsgruppen hinterlegt. Grundlage der Verhandlungen werden die Zahlen 2019 sein, die Zahlen für 2020 sind lediglich aus Transparenzgründen angegeben. Die Krankenhausträger sollen nun die Formblätter herunterladen, weiter ausfüllen und mit den vorgenommenen Änderungen wieder auf der Plattform hochladen. Bis zum 16.10.2022 ist Zeit, sich mit der digitalen Plattform vertraut zu machen. Die Bezirksregierungen werden per Erlass des MAGS am 17.10.2022 per E-Mail landesweit zur Aufnahme der Verhandlungen über die regionalen Planungskonzepte zu allen Leistungsgruppen zwischen den Krankenhäusern und Kostenträgern auffordern. Die Verhandlungen sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung einzuleiten. Dafür geben die Krankenhäuser als Antragsunterlagen in den Formblättern ihre Stammdaten an, Interessensbekundungen für Leistungsgruppen ab und weisen Facharztqualifikationen und Qualitätskriterien im Rahmen einer Selbstauskunft nach. Die Erfüllung von Qualitätskriterien kann in Teilen auch durch eine Kooperation mit einem anderen Leistungserbringer erfolgen. Das Hochladen der ausgefüllten Formblätter ist jetzt schon möglich. Änderungen können noch bis zum Fristablauf am 17.11.2022 vorgenommen werden.


Zu Beginn der Verhandlungen zwischen Kostenträgern und Krankenhäusern werden die beantragten betroffenen Versorgungsaufträge für alle Verhandlungspartner der jeweiligen regionalen Planungsebene offengelegt. Darunter fallen Name und Standort des Krankenhauses sowie die beantragten Versorgungsaufträge nach Leistungsgruppen. Den Verhandlungsprozess werden die Bezirksregierungen beratend begleiten. Die Verhandlungen zum regionalen Planungskonzept sollen innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme abgeschlossen sein; gelingt dies nicht, geht die Verfahrensleitung kraft Gesetzes auf die zuständige Bezirksregierung über, vgl. § 14 Abs. 2 Sätze 4 und 5 KHGG NRW. Wie bislang üblich kann das Verfahren im Konsens oder Dissens enden. Nachdem dem MAGS das regionale Planungskonzept vorgelegt wurde, leitet es das Anhörungsverfahren ein (§ 14 Abs. 4 KHGG NRW), die Stellungnahmefrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Nach Abschluss des Verfahrens weist das MAGS per Erlass die Bezirksregierungen an, die Feststellungsbescheide an die Krankenhausträger zu erlassen. Die (Auswahl-)Entscheidung über die Zuteilung der Versorgungsaufträge soll für alle Planungsebenen und Leistungsgruppen gleichzeitig erfolgen. Ist eine Leistungsgruppe im Feststellungsbescheid ausgewiesen, ist das Krankenhaus damit immanent auch für den entsprechenden übergeordneten Leistungsbereich planaufgenommen.


Praxistipp: Rechtsmittel sind erst gegen den Feststellungsbescheid zulässig. Zahlreiche Krankenhausträger haben sich bereits im Vorfeld mit den Voraussetzungen der Versorgungsaufträge nach Leistungsgruppen befasst und zum Teil z.B. durch personelle Veränderungen, dem Abschluss von schriftlichen Kooperationsverträgen mit anderen Leistungserbringern oder durch Erweiterung des Krankenhaus-MVZ bspw. um einen radiologischen/strahlentherapeutischen Sitz reagiert. Auch telemedizinische Strukturen können in Teilen eingesetzt werden. Damit erfüllen die Krankenhäuser zwar die formalen Voraussetzungen der von ihnen angestrebten Versorgungsangebote. Die Planaufnahme ist dadurch jedoch nicht gewiss. Denn es können auch Konkurrenzkrankenhäuser ihr Interesse an dem Versorgungsangebot bekundet haben. Dies gilt selbst für Krankenhausträger, die bislang keine Krankenhäuser in NRW betreiben. Ist eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern zu treffen, enthalten der Krankenhausplan NRW 2022, die aktuelle Handreichung des MAGS sowie die Tabellenblätter zu den einzelnen Leistungsgruppen (Qualitäts-)Kriterien, die es zu berücksichtigen gilt und die möglichst proaktiv zu analysieren sind. Auch insofern sollte der einzelne Träger strategisch gute Argumente für sich sammeln und diese bereits in die Verhandlungen zu den regionalen Planungskonzepten einbringen. Sollten streitige Verfahren zu führen sein, kann allgemein auf die mittlerweile zahlreich vorhandene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in den Verfahren zur Krankenhausplanung zurückgegriffen werden. Trotz Einführung der neuen Leistungsgruppensystematik gelten die bereits höchstrichterlich entwickelten Grundsätze regelhaft fort.



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