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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

SG München: Keine Ausschreibung eines ungenutzten hälftigen Sitzes

Ein Facharzt für psychotherapeutische Medizin war zunächst auf einer hälftigen Zulassung tätig und erwarb eine weitere hälftige Zulassung, welche er jedoch nicht nutzen konnte, da er krankheitsbedingt (Bandscheibenvorfall) weiterhin nur ca. 10 Wochenstunden arbeitete. Die Fallzahlen des Arztes waren somit unterdurchschnittlich (38% des Fachgruppendurchschnitts). Daher stellte er einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für eine hälftige Zulassung. Der Zulassungsausschuss ging von einem ausreichenden Praxissubstrat und einer fortführungsfähigen Praxis aus und beschied den Antrag des Arztes positiv. Hiergegen klagte eine Konkurrentin. Das Sozialgericht München gab der Klage mit Urteil vom 09.07.2019 (Az. S 38 KA 535/17) statt. Der Arzt hatte seine weitere hälftige Zulassung faktisch nicht genutzt, die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens mangels Praxissubstrat sei rechtswidrig. Die Erkrankung sei unerheblich, da es sich hierbei um ein der freiberuflichen Tätigkeit innewohnendes Risiko handele. In der praktischen Umsetzung sollte sich ein Arzt in entsprechenden Fällen um einen Praxisvertreter bemühen.

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