Indikation zur Kniearthroskopie
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 08.06.2021 (Az. 26 U 74/20) festgestellt, dass bei einer Knieblockierung, die durch eine Meniskuseinklemmung verursacht wurde, die Indikation zur arthroskopischen Operation vorliegt. Die Klägerin hatte die Praxis der Beklagten bei bereits seit längerem bestehenden Beschwerden aufgesucht. Nach Abschluss der entsprechenden Diagnostik wurde eine Bandage angelegt, eine Gewichtsreduktion empfohlen und die Möglichkeit zur Arthroskopie aufgezeigt. Rund vier Monate später stellte sich die Klägerin dann bei weiter bestehenden Beschwerden erneut vor. Es wurde erneut zur Arthroskopie geraten, die im Anschluss auch durchgeführt wurde. Bei weiter bestehenden Beschwerden und angeblichem Sturz wurde dann sechs Monate später eine zweite Arthroskopie durchgeführt. Bei weiter bestehenden Beschwerden brach die Klägerin die Behandlung bei den Beklagten ab und konsultierte einen anderen Behandler. Nach diätetischer Behandlung und Gewichtsreduktion um 40 Kilo nahmen die Schmerzen im Knie der Klägerin dann deutlich ab. Die Klägerin hielt den Behandlern nun vor, dass die zweite Operation überflüssig gewesen sei. Die Kniebeschwerden vor der zweiten Operation seien durch den Sturz ausgelöst worden, es hätte zunächst ein MRT angefertigt werden müssen, welches einen Befund aufgezeigt hätte, aufgrund dessen keine Operation durchgeführt worden wäre. Das erstinstanzliche Gericht hat sachverständig beraten – unter Hinweis, dass kein Behandlungsfehler vorliegt – die Klage abgewiesen. Die Einholung eines MRT war im vorliegenden Fall nicht angezeigt, da die konventionellen Röntgenbilder sowie die klinische Untersuchung hier ausreichend waren. Auch die Operationsdurchführung sei nicht zu beanstanden. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an und hat die Berufung entsprechend zurückgewiesen. Bezüglich der Indikation zur zweiten Arthroskopie stellte der Senat fest, dass aufgrund der bei der Klägerin bestehenden Knieblockade, welche durch eine Meniskuseinklemmung verursacht wurde, diese vorliegend gegeben war. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass eine Beklemmung hochgradig schmerzhaft sei und bei diesem Krankheitsbild de facto immer operiert werden müsse, selbst wenn ausgeschlossen werden könne, dass eine konservative Therapie gegebenenfalls noch zu einer Verbesserung führen könnte. Im vorliegenden Fall steht die Mobilisation der Patienten im Vordergrund, dies ist nur durch eine Operation möglich. Darüber hinaus findet ein konservativer Behandlungsversuch nur statt, soweit der Patient keine klinischen Symptome aufweist. Dies war im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben.
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