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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Haftpflichtversicherungsnachweis bei Ermächtigten

Mit dem „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ (GVWG) hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als vertragsärztliche Pflicht ausgestaltet und die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von einer solchen Nachweisführung abhängig gemacht, vgl. § 95e SGB V (wir berichteten). Zum Nachweis verpflichtet sind Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, somit auch gem. § 116 SGB V ermächtigte Krankenhausärzte. Diese erbringen ihre Ermächtigungsleistungen je nach vertraglicher Ausgestaltung mit dem Krankenhausträger entweder im Rahmen der Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit. Fällt die Ermächtigung in die Nebentätigkeit, sind die Ärzte grundsätzlich verpflichtet, eigenständig Versicherungsschutz nachzusuchen. Fällt die Ermächtigung in die Dienstaufgabe, sind die vertragsärztlichen Leistungen regelhaft über die Berufshaftpflichtversicherung des Krankenhausträgers abgedeckt, da der Versicherungsschutz für Schäden besteht, die in Ausübung der dienstlichen Aufgaben der angestellten Krankenhausärzte entstehen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob die Erstellung eines Pflichtversicherungsnachweises gem. § 113 Abs. 2 VVG für den Haftpflichtversicherer zur Vorlage beim Zulassungsausschuss erforderlich ist. Ein entsprechender Nachweis ist gem. § 95e Abs. 5 Satz 1 SGB V bei ermächtigten Ärzten nur erforderlich, sofern „kein anderweitiger Versicherungsschutz“ besteht. Er dürfte daher entfallen, wenn anderweitiger Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhausträgers besteht. Insofern weisen aktuell einige Versicherungsträger das Ausstellen der Versicherungsbestätigung gem. § 113 Abs. 2 VVG in den Fällen, in denen die Ermächtigung als Dienstaufgabe ausgestaltet ist, zurück. Um Unklarheiten bei den Zulassungsausschüssen zu vermeiden, befindet sich das Thema derzeit in Abstimmung zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Wir halten Sie unterrichtet.


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