Fixkostendegressionsabschlag wird bundesweit auf 35 % festgelegt
Der Bundestag beschloss mit dem am 10.11.2016 verabschiedeten PsychVVG, den sog. Fixkostendegressionsabschlag für die Jahre 2017 und 2018 bundeseinheitlich gesetzlich auf 35% festzulegen. Auf Krankenhausebene kann in besonderen Fällen ein erhöhter Abschlag von maximal 50% verhandelt werden (zusätzliche Leistungen mit höherer Fixkostendegression sowie Leistungen mit wirtschaftlich begründeter Fallzahlsteigerung). Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10289) soll durch die gesetzliche Festlegung auf die von den Vertragspartnern in den Ländern sehr unterschiedlichen Vorstellungen zur Abschlagshöhe reagiert und in der Phase der Einführung des Fixkostendegressionsabschlags eine Vielzahl von langwierigen Verhandlungen und Schiedsstellenverfahren verhindert werden. Nach den zum 01.01.2016 durch das KHSG in Kraft getretenen Vorgaben war zunächst eine Vereinbarung auf Landesebene vorgesehen. Da die Vorstellungen über die Höhe des Abschlags jedoch weit auseinander lagen, hat der Gesetzgeber nun wohl auch im Sinne der Krankenhäuser reagiert. Denn in der Praxis wurden durchaus höhere Abschläge als die nun gesetzlich festgelegten 35% befürchtet. Zumindest haben die Häuser nun für die nächsten zwei Jahre Planungssicherheit. Ab dem Jahr 2019 soll die Vereinbarung auf Landesebene erfolgen.
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