EuGH: Keine Abgabe von Gratismustern verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker
- Stephan Grundmann
- 8. Juli 2020
- 1 Min. Lesezeit
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 11.06.2020 (Az. C-786/18) festgestellt, dass es der Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel pharmazeutischen Unternehmen nicht erlaube, Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abzugeben. Dagegen verbiete es der Kodex nicht, Gratismuster von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheker abzugeben. Zu diesem Ergebnis kam die 3. Kammer des EuGH unter Berücksichtigung der Systematik der Richtlinie 2001/83. Es sei nämlich nach Ansicht der Richter davon auszugehen, dass die Systematik der EU-Regelungen einen Unterschied zwischen verschreibungspflichtiger und verschreibungsfreier Arzneimittel kenne, um auf die unterschiedlichen Gefährdungen, die von den jeweiligen Arzneimitteln ausgehen, auch unterschiedlich reagieren zu können. Soweit ein Arzneimittel verschreibungsfrei sei, wäre es nicht gerechtfertigt, den Apothekern generell die Möglichkeit zu nehmen, Gratismuster zu erhalten. Folglich ließe die Richtlinie 2001/83 die Möglichkeit einer Abgabe von Gratismustern an Apotheker im Rahmen des nationalen Rechts zu. Nun ist es Sache des Bundesgerichtshofes im Einklang mit der dargestellten Entscheidung ein eigenes Urteil zu fällen. Im Ausgangsverfahren klagte das Pharmaunternehmen Novartis gegen den Generikahersteller Ratiopharm. Die Klägerin verlangt, dass es der Beklagten untersagt werde, Gratismuster des Arzneimittels Diclo-ratiopharm-Schmerzgel an Apotheken zu verteilen.
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