Erweiterung des zahnärztlichen Eingriffs
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der behandelnde Zahnarzt eine tiefe Extension des Zahnfleisches ohne Zustimmung der Patientin vorgenommen, vereinbart wurde nur die Abtragung einer oberflächlichen Zahnfleischwucherungen. Die Behandlung führte zu einer Verletzung des Nervus lingualis. Weiter verhält es sich so, dass eine derartige Extension nur nach Anfertigung einer Röntgenaufnahme zulässig war, wobei diese weder im Vorfeld noch während der Behandlung durchgeführt wurde. Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 € zugesprochen. Die Berufung des Beklagten war erfolglos. Das Brandenburgische OLG weist in seinem Urteil vom 26.11.2024 (Az. 11 W 26/24) darauf hin, dass die von den Beklagten vorgetragene hypothetische Einwilligung im vorliegenden Fall nicht greifen würde. Die Beweisanträge hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens bzw. der Parteivernehmung des Beklagten seien keine tauglichen Beweismittel. Insofern habe der Beklagte hier keinen plausiblen Entscheidungskonflikt bezüglich einer ordnungsgemäßen Einwilligung vorgetragen. Auch die Bemessung des Schmerzensgeldes sei in Anbetracht der vorliegenden Beeinträchtigungen nicht zu beanstanden.
(Anmerkung des Bearbeiters: Die Parteivernehmung des Beklagten stellt eine subjektive Meinung dar, die im Ergebnis einen Entscheidungskonflikt nicht darlegen kann. Anders verhält es sich bei der Ablehnung des Beweisantrags bezüglich eines Sachverständigengutachtens. Zumindest hätte der Sachverständige darlegen können, ob bezogen auf ein Großteil von Patienten ein umgehendes/sofortiges Behandlungsinteresse besteht. Allerdings wäre dies im vorliegenden Fall anhand des Sachverhaltes eher zu verneinen gewesen. Ein Abbruch der Behandlung bzw. die Durchführung der vereinbarten Behandlung und zweizeitig der weiteren Behandlung wären hier nach Auffassung des Bearbeiters zumutbar gewesen. Insofern ist das Urteil im Ergebnis als zutreffend anzusehen.)
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