Dürfen Krankenhäuser wahlärztliche Leistungen liquidieren?
Es entspricht der gängigen Praxis, dass Krankenhäuser wahlärztliche Leistungen liquidieren. Diese Praxis stellen die privaten Krankenversicherer mehr und mehr in Frage, sodass sich nun der BGH in dem Revisionsverfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen III ZR 426/23 mit dieser Frage befasst.
Eine Revisionsbegründung liegt noch nicht vor. Wann der BGH entscheiden wird, ist unbekannt. Wir werden Sie aber umgehend informieren. Um bis dahin wahlärztliche Leistungen als Krankenhausträger (rechts-)sicher zu liquidieren, sollte in Erwägung gezogen werden, in der Erstreckungsklausel gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG den Krankenhausträger explizit aufzunehmen.
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