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  • AutorenbildStephan Grundmann

COVID19 – Hausärzte müssen Impfpriorisierung beachten

Seit Ostern wird auch in den Arztpraxen gegen das Corona-Virus geimpft. Mit der Aufnahme der Niedergelassenen in die Impfkampagne kam es gleichzeitig zu einer Flexibilisierung der Impfpriorisierung. Die derzeit gültige Version der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 31. März 2021 ist auch weiterhin das bundesrechtliche Regelwerk, das die Impfreihenfolge in Deutschland grundsätzlich festschreibt. Gem. § 1 Abs. 2 CoronaImpfV hat jeder Leistungserbringer die dort vorgegebene Priorisierung zu beachten. Die detaillierte Ausgestaltung der Unterpriorisierungen von jeder einzelnen der drei vorhandenen Priorisierungsgruppen wird konkret von den Ländern ausgestaltet. Hierfür haben die Länder mittlerweile sogenannte „Impffahrpläne“ veröffentlicht, die durch interne Verwaltungsrichtlinien durch die Kreise und kreisfreien Städte umgesetzt werden.

Durch § 1 Abs. 3 CoronaImpfV ist es allen Leistungserbringern jedoch möglich, in Ausnahmefällen von der vorgegebenen Impfreihenfolge abzuweichen, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. Zudem besteht diese Möglichkeit, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen sowie in oder aus Gebieten mit besonders hohen Inzidenzen in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.

Diese sehr offen gehaltenen Formulierungen ermöglichen es dem niedergelassenen Arzt, in begründeten Einzelfällen Personen zu impfen, die derzeit noch nicht priorisiert impfberechtig sind. Demjenigen, der die Impfkampagne unterstützt, sei jedoch dringend angeraten, die von ihm durchgeführte Impfreihenfolge jederzeit im Sinne der CoronaimpfV durch Dokumentation nachvollziehbar belegen zu können. Sollte der Arzt allerdings bewusst gegen die CoronaImpfV verstoßen, drohen vertragsärztliche und berufsrechtliche Konsequenzen. Während die Einführung einer strafrechtlichen Sanktionierung für die Verletzung der rechtlich vorgegebenen Impfreihenfolge keine politische Mehrheit gefunden hat, finden die allgemeinen berufsrechtlichen und vertragsärztlichen Sanktionsmöglichkeiten grundsätzlich Anwendung. Insbesondere in Fällen, in denen ein Arzt eine zusätzliche Vergütung von nicht priorisierten Impflingen für die Impfung verlangt hat oder ohne hinreichende Gründe bspw. nahestehende Personen bevorzugt, haben sich sowohl die Kassenärztlichen Vereinigungen als auch die Ärztekammern aufgeschaltet. Zudem sollte sich jeder Arzt auch eines möglichen wirtschaftlichen Risikos bewusst sein, falls ein bewusster Verstoß durch den Arzt gegen die CoronaImpfV aus unlauteren Motiven publik werden würde und sich infolge dessen verärgerte Patienten von diesem Arzt dauerhaft abwenden. Zahlreiche lokale, regionale und auch nationale Pressemeldungen zeugen diesbezüglich von der hohen Sensibilität der Öffentlichkeit. Hierdurch kann auch die ärztliche Reputation ernsthaften Schaden nehmen.


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