BSG: Änderung der Hauptdiagnose möglich
- Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
- vor 5 Tagen
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Am 16.07.2025 entschied der 1. Senat des BSG (Az. B1 KR 18/24), dass die Hauptdiagnose auch nach Ablauf der Frist gemäß § 7 Abs. 5 PrüfvV geändert werden kann. § 7 Abs. 5 PrüfvV sei teleologisch zu reduzieren, so der Senat ausweislich des Terminsberichts. Wenn die Krankenkasse die vom Krankenhaus kodierte Hauptdiagnose beanstande und diese in der Folge streitig bliebe, könne diese im gerichtlichen Verfahren überprüft und geändert werden. Hierbei dürfe aber der Anspruch des Krankenhauses nicht über den Rechnungsbetrag hinausgehen, der sich aus der ursprünglich erfolgten Kodierung ergebe.
Hintergrund dieser teleologischen Reduktion von § 7 Abs. 5 PrüfvV dürfte sein, dass ohne eine Hauptdiagnose eine DRG nicht angesteuert und damit der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses nicht entstehen kann.