top of page
  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

BSG: Unwirksame Honorarbegrenzung für (angestellte) Ärzte mit anteiligem Versorgungsauftrag

Mit Urteil vom 15.07.2020 (Az. B 6 KA 12/19 R, vgl. hierzu auch die Parallelentscheidung, Az. B 6 KA 4/20 R) kippte das BSG die Honorarverteilungsregelung des regionalen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KV), wonach angestellte Ärzte mit anteiligem Versorgungsauftrag einer Vergütungsobergrenze unterlagen. Konkret wurden (angestellten) Ärzten mit einem hälftigen Versorgungsauftrag ein Vergütungsvolumen (bestehend aus RLV, QZV und Praxisbesonderheiten) höchstens bis zum hälftigen Umsatz der jeweiligen Arztgruppe im Vorjahresquartal zugewiesen. Wenn der Arzt dieses Vergütungsvolumen überschritt, erhielt er nur 10% der diesbezüglichen Vergütung. Im Gegensatz dazu erhielten Ärzte mit vollem Versorgungsauftrag nach den Regelungen im HVM eine Minderung erst für jeden über 150 % der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden Fall.

Nach Auffassung des BSG ist dies mit dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht in Einklang zu bringen. Zwar stimmte der 6. Senat grds. mit der Erwägung der beklagten KV überein, dass nach § 87b Abs. 2 S. 1 SGB V Regelungen grds. zulässig sein können, die die übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit verhindern sollen. Allerdings – so das BSG – sei der Umfang des Versorgungsauftrags bzw. der Anstellung eines Arztes für sich genommen kein geeignetes sachliches Unterscheidungskriterium für eine Regelung, die eine Sonderregelung allein für Ärzte mit einer anteiligen Arztstelle treffe.

Auch andere regionale HVM sehen ähnliche Regelungen vor, sodass in diesen Fällen eine konkrete Prüfung erfolgen sollte, ob das BSG-Urteil einschlägig ist und sich somit Honorarzuwächse generieren lassen.


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page