BSG: Sozialversicherungspflicht bei ambulanten Pflegekräften
Ausweislich des Terminsberichts hat das Bundessozialgericht am 19.10.2021 entschieden, dass Pflegekräfte eines ambulanten Dienstes sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als abhängig beschäftigt einzustufen sind (Az.: B 12 R 6/20 R). Geklagt hatte eine examinierte Altenpflegerin, welche für einen ambulanten Pflegedienst als Altenpflegerin in der Intensivpflege tätig war. Die Klägerin bot dem Pflegedienst ihre Kapazitäten an und erhielt für die jeweiligen Einzeleinsätze einen Stundenlohn in Höhe von 25,00 Euro. Sofern die Klägerin einen Auftrag übernommen hatte, wurde sie in den von dem Pflegedienst aufgestellten Dienstplan aufgenommen. Das BSG stufte die Pflegekraft als bei dem ambulanten Pflegedienst abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig ein. Dabei berief es sich auf die bereits erfolgte Einordnung des Senats zur Tätigkeit von Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 07.06.2019, Az. B 12 R 6/18 R). Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung, in der insbesondere der Eingliederung in die Arbeitsorganisation entscheidende Bedeutung zukommt. Auch bei eingeschränkten Weisungsrechten kann die Dienstleistung fremdbestimmt sein, sofern sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Ist die Übernahme einzelner Dienste jeweils frei vereinbart, ist auf die jeweiligen Einzelaufträge abzustellen. Im vorliegenden Fall sah das BSG zumindest insoweit ein Weisungsrecht, als der konkrete Inhalt der Tätigkeit, die Durchführung und die Dauer der von der Pflegekraft geschuldeten fachgerechten Pflege näher konkretisiert werden mussten. Zusätzlich zur Zuweisung zu einem bestimmten Patienten in dessen Wohnung hatte die ambulante Pflegekraft die Arbeitsleistung im Wesentlichen nach Maßgabe der Pflegeplanung und im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Mitarbeitern des ambulanten Pflegedienstes zu leisten. Eine Eingliederung der Pflegekraft in die Arbeitsabläufe des Pflegedienstes erfolgte insbesondere über den Dienstplan. Denn dieser wurde durch den Pflegedienst erstellt, wobei die Pflegekraft mit ihren Schichten eingeordnet wurde. Sobald die Pflegekraft einen Auftrag angenommen hatte, war sie entsprechend der beim Pflegedienst angestellten Pflegekräfte an den Dienstplan gebunden. Ferner bezog sich das BSG bei seiner Entscheidung auf die gesetzlichen Vorgaben für ambulante Pflegedienste nach § 71 Abs. 1 SGB XI sowie die Rahmenempfehlungen nach § 132a SGB V zur häuslichen Krankenpflege. Diese setzten einen hohen Organisationsgrad zur Qualitätssicherung voraus, aus welchem sich regelmäßig die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur des ambulanten Pflegedienstes ergebe. Dass eine ambulante Pflegekraft aus der Natur der Sache immer in die Kette der Pflegekräfte eingebunden ist und hierbei die rechtlichen Vorgaben zwangsläufig zu berücksichtigen sind, konnte die Sozialversicherungspflichtigkeit in der Gesamtabwägung nicht erschüttern.
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