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  • AutorenbildDr. iur. Pascal Becker-Wulf

BSG: Poolarzt als Beschäftigter der KV sozialversicherungspflichtig

Ärzte, die als sog. Poolärzte Notdienste außerhalb der Sprechstundenzeiten übernehmen, können als Beschäftigte eingestuft werden. Nach der einschlägigen Regelung in § 7 Abs. 1 SGB IV kommt es darauf, ob Tätigkeiten nach Weisungen ausgeführt werden und eine Eingliederung in eine Arbeitsorganisation besteht, so das BSG in seinem Urteil vom 24.10.2023 (Az. B 12 R 9/21 R).

In dem entschiedenen Fall aus Baden-Württemberg wurde ein ehemaliger Vertragszahnarzt in einer sog. Portalpraxis der KZV tätig. Grundlage war ein sog. Poolarztvertrag mit der KZV. Der Zahnarzt verrichtete den von der KZV organisierten Dienst in von der KZV gemieteten Räumen. Die Geräte und das Material wurden auch von der KZV gestellt. Die Dienstplanerstellung lag auch in der Organisationshoheit der KZV.

Das BSG stellte fest, dass der Zahnarzt über Zeit, Dauer und Ort der Dienstverrichtung nicht entscheiden konnte und daher nach Weisungen und unter Eingliederung in die Organisation der KZV tätig wurde. Das Gesamtbild der Tätigkeit – so das BSG – sei entscheidend. In der Gesamtbetrachtung sei daher eine abhängige Beschäftigung im Sinne des SGB IV anzunehmen. In der Folge seien Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Zwar stellte das BSG ausdrücklich klar, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Allgemeinverbindlichkeit handele. In Folge des Urteils wurden jedoch kurzfristig Poolarztverträge weitgehend gekündigt (KV Schleswig-Holstein) oder das Ende des Einsatzes von Poolärzten verkündet (KV Berlin, KV Bremen, KV Saarland). Aufgrund der Systemrelevanz für den Notdienst prüfen die größeren KV-Bezirke (KV Westfalen-Lippe u.a.) noch die Umsetzung des Urteils. Die Urteilsgründe sind im Februar veröffentlicht worden.

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, wie sie für Ärzte im Rettungsdienst besteht, wurde seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bereits abgelehnt.

In der Praxis haben Poolärzte daher in ihrem jeweiligen KV-Bezirk die Anpassung der vertraglichen Grundlagen abzuwarten und im Zweifel die Vergütungsstruktur anzupassen, um die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Sozialversicherung wirtschaftlich abzudecken.


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