BSG: Keine Sonderbedarfszulassung bei zu kurzer Weiterbildungszeit
- Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
- 30. Juni
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Mit Urteil vom 18.06.2025 (Az. B 6 KA 4/24 R) hat das BSG klargestellt, dass ein Sonderbedarf für eine Zusatzweiterbildung oder Zusatzbezeichnung nur dann in Betracht kommt, wenn diese in ihrem Umfang einer Schwerpunktweiterbildung entspricht. Maßgeblich ist der zeitliche und qualitative Umfang.
In der Entscheidung des BSG wurde ein Sonderbedarf „Schlafmedizin“ beantragt und durch die Zulassungsgremien in Sachsen-Anhalt abgelehnt. Das BSG hält diese Ablehnung im Ergebnis für zutreffend. Zur Begründung wird zunächst ausgeführt, dass nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie eine Zusatzweiterbildung oder Zusatzbezeichnung - wie hier die „Schlafmedizin“ - einen Sonderbedarf begründen kann, wenn sie einer Schwerpunktweiterbildung vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht. Hieran fehlte es in dem entschiedenen Fall in zeitlicher Hinsicht.
Der Senat stellte hierfür auf den in den jeweiligen Weiterbildungsordnungen festgelegten zeitlichen Rahmen für den Erwerb einer Schwerpunktweiterbildung ab. In der maßgeblichen Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt ist eine Weiterbildungszeit von 24 Monaten zum Erwerb einer Schwerpunktweiterbildung vorgesehen. Die durchlaufene Zusatzweiterbildung Schlafmedizin setzte ursprünglich eine Weiterbildungszeit von 18 Monaten voraus. In der Folgezeit ist die Mindestweiterbildungszeit gestrichen worden. Durch diese zeitliche Abweichung bzw. Streichung der Mindestzeit sei ein zeitliches Gleichstehen der Zusatzweiterbildung mit einer Schwerpunktweiterbildung ausgeschlossen. Ein Sonderbedarf könne daher nicht zugesprochen werden.
Folglich führt die Flexibilisierung der Weiterbildung und die Abkehr von strikten zeitlichen Vorgaben zu einer Verkürzung der Rechtsposition der Betroffenen, die von den Verantwortlichen der Abfassung der Weiterbildungsordnungen sicherlich nicht intendiert war.
In der Praxis ist daher verstärkt darauf zu achten, dass nicht nur eine qualitative, sondern auch eine zeitliche, Vergleichbarkeit mit Schwerpunktweiterbildungen vorliegt, um eine Sonderbedarfsgenehmigung zu erhalten.
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