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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BSG: Fallzusammenführung zweier nicht unmittelbar aufeinander folgender Krankenhausaufenthalte

Eine Zusammenfassung der Falldaten von zwei stationären Krankenhausaufenthalten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Fallpauschalenvereinbarung kann auch dann vorzunehmen sein, wenn zwischen diesen beiden stationären Aufenthalten ein weiterer stationären Krankenhausaufenthalt gelegen ist, der nicht der Zusammenfassung unterliegt. Der erste Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 16.07.2020 (Az. B 1 KR 22/19 R) auf den Wortlaut der Regelung abgestellt; in § 2 Abs. 2 FPV sei nicht die Voraussetzung enthalten, dass zwei Krankenhaushausaufenthalte aus der gleichen Hauptdiagnose unmittelbar aufeinander folgen müssten. In den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Behandlungsfällen im Jahr 2015 war die Patientin zunächst wegen einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse, Gallensteinen und Kopfschmerzen behandelt worden, in einem zweiten stationären Aufenthalt wegen einer allergischen Reaktion auf Schmerzmittel und in dem dritten Aufenthalt war die Gallenblase operativ entfernt worden. Der erste und der dritte stationäre Aufenthalt waren der gleichen Hauptdiagnose (MDC, hier: MDC 7 „Krankheiten und Störungen an hepatobiliären System und Pankreas“) zugeordnet worden, während der zweite Aufenthalt in die MDC 9 (Krankheiten und Störungen an Haut, Unterhaut und Mama) eingruppiert worden war. Der Wortlaut von § 2 Abs. 2 FPV stelle ausdrücklich klar, dass sich die geregelte Reihenfolge der Partitionen (zuerst „medizinische“ oder „andere“ Partition, dann „operative“ Partition) nur auf einen Krankenhausaufenthalt der gleichen Hauptdiagnosegruppe beziehe, eine „Unmittelbarkeit“ des Aufeinanderfolgens der Krankenhausaufenthalte innerhalb der Hauptdiagnosegruppe sei in der Regelung nicht enthalten


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