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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

BMG reformiert die Krankenhausreform – neues Eckpunktepapier

Am 19.05.2023 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) neue Eckpunkte zur geplanten Krankenhausreform definiert. Vorgesehen ist eine Vorhaltevergütung für Leistungsgruppen, welche den Krankenhäusern durch die Planungsbehörden der Länder zugewiesen werden. Als Vorbild für die Leistungsgruppen benennt das BMG die aktuelle Krankenhausreform in NRW mit 32 medizinischen Leistungsbereichen und 64 zugewiesenen Leistungsgruppen (wir berichteten dazu mehrfach). Damit wird die Rolle der ursprünglich vorgeschlagenen Level auf Bundesebene deutlich abgeschwächt. Mit der Vorhaltevergütung soll der Anreiz für eine möglichst hohe Fallzahl begrenzt werden. Dazu wird das Erlösvolumen neu verteilt, ohne dass mehr Geld ins System fließt. Vorgesehen ist vielmehr die Absenkung von Fallpauschalen auf Basis sachgerecht kalkulierter tatsächlicher Vorhaltekostenanteile - im Ergebnis somit eine Umverteilung ohne echte Finanzierungsreform.

Alle Planungsbehörden der Länder müssen ab dem Jahr 2024 den Krankenhäusern Leistungsgruppen zuweisen, in den Jahren 2025 und 2026 erfolgt eine budgetneutrale Anwendung der Vorhaltebewertungsrelationen. Das Pflegebudget soll davon unberührt bleiben. Ab dem Jahr 2027 entfalten die Leistungsgruppen finanzielle Wirkung auf die Vorhaltefinanzierung, dies erfolgt zunächst in einer mehrjährigen Konvergenzphase. Für eine weitere Differenzierung und Entwicklung der Leistungsgruppen sollen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter Einbeziehung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) und Mitgliedern der Regierungskommission zuständig sein.

Unbeschadet dessen sollen die Krankenhäuser weiterhin in die ursprünglich vorgesehenen Level eingeteilt werden. Grundlage hierfür soll aber nun das Notfallstufenkonzept des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sein. Bestehen bleibt auch der umstrittene Level-1i (ambulant-stationäre Einrichtungen). Das Zuweisungsrecht der Level obliegt den Ländern.

Ob dies der Weisheit letzter Schluss ist, bleibt nach dem bisherigen Macht- und Ränkespiel zwischen Bund und Ländern abzuwarten. Wahrscheinlich ist das jedenfalls nicht, zumal das Eckpunktepapier am 19.05.2023 und damit vor dem Bund-Länder-Treffen am 23.05.2023 veröffentlicht wurde.


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