BGH: Sturz eines Patienten nach Reifenbruch einer Rolltrage
Der Kläger kam zu Sturz, nachdem bei der Rolltrage, auf der der Kläger im Rahmen eines Rettungseinsatzes festgestellt war, ein Rad gebrochen war. Das Landgericht Braunschweig hat die Klage erstinstanzlich mit Urteil vom 03.12.2019 (Az. 7 O 6723/18) abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss vom 28.10.2020 (Az. 9 U 27/20) die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Transport einer Person im Rettungsdienst kein Bestandteil einer medizinischen Behandlung ist und entsprechend kein Raum für arzthaftungsrechtliche Beweisregeln gegeben ist. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Regeln hinsichtlich des vollbeherrschbaren Risikos nicht zur Anwendung kommen können. Unabhängig davon wäre eine Haftung auch unter dem Aspekt, dass hier ein vollbeherrschbares Risiko bestehen würde, ausgeschlossen, da der Betreiber des Rettungsdienstes seiner Verkehrssicherungspflicht dahingehend Genüge getan hat, dass er sich an die Herstellervorgaben gehalten hat und die regelmäßigen technischen Prüfungen durchführen hat lassen. Weitere Maßnahmen als die vorgeschriebenen Prüfungen durchzuführen bestehen nicht. Auch der Bruch eines Rades an einer Rolltrage rechtfertigt nicht die Annahme des ersten Anscheins bezüglich der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, sei es in Form der Prüfung oder in Form einer Wartung. Der BGH hat sich im Rahmen seines Beschlusses vom 27.05.2021 (Az. III. ZR 329/20) den Ausführungen des Senats insofern angeschlossen, als auch der BGH zum Ergebnis kommt, dass eine Schadensersatzpflicht unter keinen Umständen gegeben ist, da nachweislich dem Betreiber des Rettungsdienstes nicht der Vorhalt einer Pflichtverletzung gemacht werden kann. Die Prüfung der Aktualität des TÜV-Siegels, welche hier erfolgte, ist zur Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Rolltrage ausreichend. Ob im Rahmen des Transportes einer Person im Rettungsdienst die Regeln hinsichtlich eines vollbeherrschbaren Risikos zur Anwendung kommen können oder nicht, bedurfte nach Auffassung des BGH aus oben genannten Gründen keiner Entscheidung.
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