BGH: Online-Apotheke DocMorris darf kein E-Bike verlosen
Die bekannte niederländische Online-Versandapotheke DocMorris hatte bereits 2015 versucht, ihren Umsatz über die Ausschreibung eines Gewinnspiels zu steigern. Als Hauptpreis ist ein 2.500,00 Euro teures E-Bike neben weiteren kleineren Sachpreisen ausgelobt worden. Teilnahmevoraussetzung an der Verlosung war das Einsenden eines Rezepts zur Bestellung von verschreibungspflichtigen Medikamenten. Mit Urteil vom 18.11.2021 (Az.: I ZR 214/18) hatte der BGH das Urteil des OLG Frankfurts bestätigt und die Durchführung eines solchen Gewinnspiels in Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln als wettbewerbswidrig untersagt.
Bereits im Vorfeld hatte der EuGH auf Vorlage durch den BGH entschieden, dass lediglich die Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel durch die Bestimmungen des § 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG europarechtlich geregelt sei. Aus den jüngst veröffentlichten Urteilsgründen des 1. Senats des BGH geht hervor, dass die Richter die nationale Regelung zur „Werbung für Arzneimittel“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG im Gegensatz zu den europarechtlichen Bestimmungen auch auf Werbung für das gesamte Warensortiment einer Apotheke für anwendbar halten. Die Bewerbung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die Veranstaltung eines Gewinnspiels kann daher sowohl als Ankündigung einer unzulässigen Werbegabe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG als auch aufgrund eines Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrechts (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV, § 129 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB V) verboten werden. Nach Ansicht des BGH werden Patienten, denen ein verschreibungspflichtiges Medikament verordnet wurde, dazu verleitet, auf eine unaufgeforderte und umfassende Beratung durch eine stationäre Apotheke zu verzichten, um am Gewinnspiel der Versandapotheke teilnehmen zu können. Gerade diese Beeinflussung durch aleatorische Reize soll aber durch die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes ausgeschlossen werden.
Obschon DocMorris als niederländisches Unternehmen grenzüberschreitend tätig ist, wird durch das Verbot auch nicht der freie Warenverkehr beeinträchtigt. Es handle sich vielmehr um eine Verkaufsmodalität, die nicht geeignet ist, den Zugang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zum inländischen Markt zu versperren. Vielmehr treffe das Verbot in Deutschland alle Marktteilnehmer gleichermaßen. Einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG, wonach Preisausschreiben verboten sind, die der unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimittel Vorschub leisten, sah das Gericht hingegen nicht.
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