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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BGH – Keine „Sperrfrist“ nach Aufklärungsgespräch vor Einwilligungserklärung

Vor einem beabsichtigten Eingriff muss ein Patient so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Diese Bestimmung in § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB sieht nach dem Urteil des BGH vom 20.12.2022 – VI ZR 375/21 – jedoch keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde. Sie enthält insofern kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste. Es sei nach Auffassung des Senates allein die Sache des Patienten, zu welchem konkreten Zeitpunkt er nach ordnungsgemäßer und insbesondere rechtzeitiger Aufklärung seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung seiner Einwilligung trifft. Sieht er sich bereits nach dem Aufklärungsgespräch zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, so sei es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen. Im Übrigen könne vom Patienten grundsätzlich erwartet werden, dass er, wenn er noch Bedenkzeit wünscht, dies auch gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Aufklärungsgespräch erbetenen – Einwilligung zunächst absieht. Anders sei dies lediglich dann zu beurteilen, wenn – sofern dies medizinisch vertretbar ist – für den Arzt erkennbare konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Patient noch Zeit für seine Entscheidung benötigt. Darüber hinaus sei die Einwilligung in den ärztlichen Eingriff im Übrigen kein Rechtsgeschäft, sondern eine Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen. Die Einwilligung könne sich insofern auch konkludent aus den Umständen und dem gesamten Verhalten des Patienten ergeben.


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