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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

BGH – grober Behandlungsfehler und grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Mit den Urteilen vom 08.02.2022 – VI ZR 409/19 – und vom 22.03.2022 – VI ZR 16/21 – hat der BGH dies klargestellt. Ein grober Behandlungsfehler sei weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen, noch komme ihm insoweit eine Indizwirkung zu. Grobe Fahrlässigkeit setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; diese Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden sein und dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegeben Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertige aber für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Ein solcher Vorwurf sei nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliege, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Auch bei der Bemessung von Schmerzensgeld sei dies zu berücksichtigen. Im Falle einer Haftung wegen einer unzureichenden Eingriffs- und Risikoaufklärung könne zwar die subjektiver personale Seite der Verantwortlichkeit, also ein Verschulden, von Bedeutung sein und dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben. In dem am 22.03.2022 entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht jedoch dem Aufklärungsversäumnis keinen gewichtigen Schuldvorwurf zugemessen, da nicht festgestellt werden konnte, dass sich der beklagte Arzt über den ausdrücklichen Wunsch der Kindsmutter nach einer Sectio hinweggesetzt hätte.


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