BGH: Beweislastumkehr wegen groben Behandlungsfehlers gilt auch im Gesamtschuldnerausgleich
Die Grundsätze der Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers sind auch im Rechtsstreit zwischen Mitbehandlern des Patienten über den selbstständigen Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB anwendbar. Dies stellt der BGH mit seinem Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 284/19 – zum vorherigen Senatsurteil vom 06.10.2009 – VI ZR 24/09 – klar. Für eine Anwendung der Grundsätze der Beweislastumkehr im Gesamtschuldnerausgleich der Mitbehandler spreche darüber hinaus das grundsätzlich erstrebenswerte Ziel der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen in dem Prozess zwischen Patient und Arzt einerseits und dem Prozess zwischen den Behandlern andererseits. Darüber hinaus komme es jedoch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches nicht darauf an, ob sich tatsächlich durch einen groben Behandlungsfehler das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen verbreitert oder verschoben hat. Hierbei handele es sich nicht um eine Voraussetzung der Beweislastumkehr, sondern um deren inneren Grund. Das vorhergehende Urteil des OLG München vom 11.06.2019 – 24 U 2049/18 wurde daher bestätigt; in dem Verfahren hatten sich der Berufshaftpflichtversicherer eines bei ihm versicherten Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zusammen mit dem bei ihm versicherten (drittwiderbeklagten) Arzt und der Berufshaftpflichtversicherer einer Hebamme zusammen mit dieser im Zusammenhang mit einem Geburtsschaden um Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich gestritten.
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