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Beweislastumkehr bei groben Fehler der Rettungsleitstelle

  • Autorenbild: Dr. med. Stefan Hübel
    Dr. med. Stefan Hübel
  • 1. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.05.2025 (Az. III ZR 417/23) festgestellt, dass auf Fehler der Rettungsleitstelle, hier des Disponenten, die Regeln der Beweislastumkehr bei groben (Behandlungs-)Fehler aus dem Arzthaftungsrecht Anwendung finden. Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging ein Notruf bei der Leitstelle Bad Oldesloe ein mit dem Hinweis, dass eine Schwangere starke Schmerzen habe. Der Notruf wurde dann an die Leitstelle Schwerin weitergeleitet, welche wiederum Notruf an die Leitstelle Lübeck mit dem Hinweis auf Schmerzen in der Schwangerschaft weiterleitet. In der Folge kam es zu einer Plazentalösung und zu einem toxischen Hirnschaden und im weiteren Verlauf zum Versterben des Kindes.

Die Kläger machten geltend, dass umgehend ein Notarzt hätte entsandt werden müssen. Das erstinstanzlich zuständige LG Lübeck hat die Klage abgewiesen, ebenso das Schleswig-Holsteinische OLG. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Beweislastumkehr beim Einsatz von nicht ärztlichen Personal bei fehlenden Berufs- oder Organisationspflichten ähnlich dem Arztberuf im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme. Insoweit wurde darüber hinaus auch kein Sachverständigengutachten zur Frage, ob eine Indikation gemäß des Indikationskatalogs vorlag, eingeholt.

Dieser Auffassung folgt der BGH nicht, er führt aus, dass im zugrundeliegenden  Fall das Vorliegen der Voraussetzungen einer Beweislastumkehr zu prüfen sei. Auch hätte ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Indikation bezogen auf den Indikationskatalog eingeholt werden müssen. Hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachten führt der BGH aus, dass Ausübung der Disponentenfunktion in einer Rettungsleitstelle medizinisches Fachwissen im Bereich des Rettungsdienstes voraussetzt. Auch bedarf es diesbezüglich besonders geschulter Fachleute. Vor diesem Hintergrund muss ein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt werden, da das Gericht aus eigener Kenntnis keine Beurteilung der Indikation bezogen auf den Katalog vornehmen kann. Bezüglich der Beweislastumkehr weist der BGH darauf hin, dass diese bei einem groben Pflichtversäumnis auch im Rettungsdiensteinsatz Anwendung kommt. Die Berufs- und Organisationspflichten im Rettungsdienst entsprechen denen des Arztberufes und beziehen sich spezifisch auf den Schutz von Leben und Gesundheit anderer. Insofern besteht eine besondere Pflicht deren grobe Vernachlässigung nicht dazu führen kann, dass die die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden hätte verhindert werden können, nicht dem Geschädigten auferlegt werden können.

 

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