Berufsrecht im Rahmen gutachterlicher Tätigkeit
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 14.02.2024 (Az. 301 LBG-Z 1/23) die sofortige Beschwerde eines Zahnarztes gegen die Nichteröffnung eines berufsrechtlichen Verfahrens gegen einen zahnärztlichen Gutachter, der Behandlungen des Antragstellers begutachtet hat, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte dem Antragsgegner vorgehalten, dass dieser sich im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit nicht neutral und unabhängig sowie unkollegial verhalten habe. Ferner sei das Gutachten nicht sorgfältig erstellt worden. Bezüglich des Vorhalts der fehlenden Neutralität und Unabhängigkeit sowie der nicht sorgfältigen Bearbeitung führt der Senat aus, dass diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Antragsgegners vorliegen und es diesbezüglich auch an einem entsprechenden Sachvortrag des Antragstellers fehlen würde. Explizit wird darauf hingewiesen, dass einem Gutachter im Rahmen seiner Expertise bezogen auf seine Ausführungen ein Freiraum zusteht, in den das Berufsrecht nicht ohne Weiteres eingreifen darf. Auch liege kein unkollegiales Verhalten von Seiten des Antragsgegners vor, da dessen Ausführungen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Gründe, die die Meinungsfreiheit des Antragsgegners einschränken, liegen nicht vor, wobei die diesbezüglichen Anforderungen als hoch anzusehen sind. Auch müssen die Äußerungen des Antragsgegners im Rahmen seines Gutachtens im Kontext gesehen werden. Eine isolierte Betrachtung, wie sie der Antragsteller vornimmt, steht nicht im Einklang mit den verfassungsmäßigen Anforderungen. Weiter führt der Senat aus, dass auch das Offenlegen von Pflichtverletzungen des Antragstellers durch den Antragsgegner kein unkollegiales Verhalten darstellt. Der Schutz des Patienten gebietet es dem Antragsgegner sogar, dass er etwaige Pflichtverletzungen aufdeckt. Dies entspricht im Übrigen auch dem Auftrag eines Gutachters.
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