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  • AutorenbildStephan Grundmann

BAG – Arbeitgeber müssen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 einen richtungsweisenden Beschluss zur Verpflichtung der Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber erlassen (Az. 1 ABR 22/21). In der bisher hierzu veröffentlichten Pressemitteilung stellt das BAG klar, dass bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG der Arbeitgeber bereits gesetzlich dazu verpflichtet sei, die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer zu erfassen. Damit übernimmt das höchste deutsche Arbeitsgericht die Rechtsauffassung des EuGH, der schon 2019 die Mitgliedsstaaten in der Pflicht sah, den Rahmen für eine obligatorische Erfassung der Arbeitszeit zu schaffen. Wenn die Arbeitszeiterfassung europarechtlich geboten sei, dann müsse der Arbeitgeber in Deutschland in Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Grundpflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz auch die Mittel zur Erfassung bereitstellen.

Da der Arbeitgeber also schon gesetzlich zur Zeiterfassung verpflichtet sei, könne dem Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung eines solchen Arbeitszeiterfassungssystem im Betrieb zustehen. Obschon der Antrag des Betriebsrats mit dieser Begründung abgelehnt wurde, so hat dieser sein eigentliches Ziel mit dem Beschluss mehr als erreicht. Es ist nun klar, dass Arbeitszeiten von Arbeitnehmern stets genau zu erfassen sind. Soweit der Gesetzgeber zukünftig keine Konkretisierung dieser Verpflichtung vornimmt, bleibt die Art und Weise der Zeiterfassung aber dem Arbeitgeber freigestellt. So ist neben einer elektronischen Erfassung, etwa per Stechuhr, auch weiterhin eine händische Erfassung per Stundenzettel oder digital per Excel-Tabelle möglich. Hier bleibt abzuwarten, ob die Begründung des Beschlusses den Arbeitgebern noch weitere Pflichten bezüglich der Arbeitszeit auferlegt oder die Arbeitszeiterfassung selbst noch weiter konkretisiert wird.


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