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  • AutorenbildStephan Grundmann

Ausschluss der ordentlichen Kündigung für 42 Monate während der Facharztweiterbildung unwirksam

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.05.2021 (Az. 1 Sa 12/21) eine Klausel im Arbeitsvertrag einer approbierten Ärztin in Weiterbildung für ungültig erklärt, wonach das zum Zwecke einer Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf von 42 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden konnte. Nach Ansicht des Gerichts hielt die Klausel einer AGB-Kontrolle nicht stand und war gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Dabei sah das LAG Baden-Württemberg nach wechselseitiger Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin. Dabei zog das Gericht sowohl die gesetzlichen Maßstäbe zu Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 BGB als auch die Regelungen des § 15 Abs. 4 TzBfG heran. Zudem erkannte das Gericht in den Regelungen zu Kündigungsfristen im Tarifvertrag-Ärzte von höchstens sechs Wochen bis zum Quartalsende einen angemessenen Interessenausgleich. Zusätzlich nahm das LAG Baden-Württemberg auch eine wirtschaftliche Betrachtung der Situation vor. Während für betrieblich finanzierte Fortbildungen die Rechtsprechung Bindungszeiten des Arbeitnehmers an den Betrieb ausdifferenziert entwickelt hat, so sei der hier zu beurteilende Fall einer Ärztin in Weiterbildung damit nicht zu vergleichen, da die Mehraufwendungen für die Weiterbildung eines Arztes vor Ort weit unter den Kosten für eine externe betrieblich finanzierte Fortbildung zurückblieben. Auch die Sonderregelungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung würden keine andere Wertung zulassen.

Aufgrund der generellen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Revision zugelassen, die dort unter dem Az. 8 AZR 332/21 anhängig ist.



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