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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Auskunftsanspruch des Ehepartners eines Patienten

Der Ehepartner eines Patienten kann im Rahmen des grundsätzlichen bestehenden Auskunftsanspruches nach Art. 15 DS-GVO gegen den behandelnden Arzt nicht die Herausgabe von Kopien der Patientenakten fordern. Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.01.2023 (Az. 2 O 446/20) klargestellt, dass gemäß Art. 15 Abs. 4 DS-GVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch die Herausgabe von Kopien nicht beeinträchtigt werden dürfen. Hier seien sowohl das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten als auch der Schutz des Arztes als Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor Strafverfolgung betroffen.

Die Ehefrau des Klägers litt unter Anpassungsstörungen und war bei dem beklagten niedergelassenen Psychotherapeuten seit Jahren in Behandlung. Im Rahmen einer Trennung des Klägers und seiner Ehefrau kam es zu einem Umgangsverfahren bezüglich der gemeinsamen Kinder. Aufgrund einer in diesem Verfahren an den Prozessbevollmächtigten der Ehefrau unberechtigt abgegebenen Schilderung eines Gespräches zwischen dem Kläger und dem Beklagten mit fachlicher Bewertung durch den Beklagten war der Beklagte rechtskräftig zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes an den Kläger verurteilt worden.

In der Folgezeit begehrte der Kläger gegenüber dem Beklagten weitere Auskunft über alle von ihm erhobenen, gespeicherten, verarbeiteten und weitergegebenen personenbezogenen Daten des Klägers. Hierüber kam es zu einem weiteren Klageverfahren zwischen dem Kläger und dem beklagten niedergelassenen Psychotherapeuten. Im Rahmen einer Klageerweiterung verlangte der Kläger unter anderem auch bestimmte Formulierungen zu unterlassen und verfolgte sein Auskunftsbegehren weiter. Das Landgericht gab dem Unterlassungsanspruch statt mit der Begründung, die Durchsetzung eines Anspruches auf Unterlassung bei einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung sei nach ganz herrschender Meinung möglich. Den Anspruch des Klägers auf Auskunft gemäß § 15 DS-GVO sah das Landgericht jedoch bereits als erfüllt an, da vorgerichtlich die geschuldete Auskunft erteilt worden war. Der bloße Verdacht des Klägers, sie könne inhaltlich unrichtig oder unvollständig sein, begründet keinen weiteren Auskunftsanspruch. Insbesondere könne der Kläger aber darüber hinaus eine Erteilung von Kopien aus der Patientenakte der Ehefrau nicht verlangen, da die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch den Anspruch auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dem stehe sowohl das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patientin (hier Ehefrau) als auch der Schutz des Beklagten als Berufsgeheimnisträger vor Strafverfolgung entgegen.


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