Ausgleichspflicht zwischen Versicherung bei doppelt versichertem Risiko im Falle eines Geburtsschade
Im vorliegenden Rechtsstreit war es im Rahmen einer Geburt im Jahr 1995 um 23:47 Uhr zu einer schweren Asphyxie gekommen. Die Beklagte war als angestellte Hebamme ab 21:00 Uhr anwesend. Zu diesem Zeitpunkt kam es zu einem Blasensprung und Abgang von reichlich grünem Fruchtwasser. Um 21:50 Uhr gab es einen Anruf des Belegarztes, dessen Haftpflichtversicherung im vorliegenden Rechtsstreit als Klägerin auftrat. Ab 22:40 Uhr wurde bei unregelmäßigen Wehen eine Infusion angelegt. Um 23:30 Uhr wurde der Belegarzt dann bei eingetretenem Geburtsstillstand von der Beklagten benachrichtigt. Der von der Geschädigten angestrengte Prozess aus dem Jahre 1998 führte zu einer Verurteilung des Belegarztes bei gleichzeitiger Feststellung von diversen Behandlungsfehlern. Die Haftpflichtversicherung des Belegarztes machte daraufhin Ansprüche gegen die Beklagte mit einer Quote von 75% geltend. Erstinstanzlich kam das Landgericht Gießen zu dem Ergebnis, dass 50% der geltend gemachten Zahlungsansprüche der Klägerin gerechtfertigt seien. Darüber hinaus seien 50% der weiteren noch entstehenden Kosten von der Beklagten zu tragen, im weiteren Verlauf wurde der Tenor durch das Landgericht dahingehend geändert, dass die Beklagte 2/3 der geltend gemachten Beträge zu tragen habe. Das Landgericht hat seine Entscheidung dahingehend begründet, dass bei ordnungsgemäßem Anspruchsübergang auf den Belegarzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung ein Anspruch gegen die Beklagte aus dem Grund bestehe, dass sie den Belegarzt nicht über die Verschlechterung der CTG-Werte informiert habe und damit die Schäden, die durch die Geburt entstanden sind, mitverursacht habe. Gegen die Entscheidung haben sowohl die Beklagte, die sich unter anderem auf eine fehlende Passivlegitimation berief, als auch die Klägerin Berufung eingelegt. Der Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat der Berufung der Beklagten mit Urteil vom 17.12.2019 (Az. 8 U 73/18) stattgegeben, und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In seiner Begründung verweist der Senat darauf, dass bezüglich des Innenausgleiches zwischen dem Belegarzt und der Hebamme zunächst der § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, der eine hälftige Verpflichtung beider Schuldner bedingt, zur Anwendung kommen würde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine abweichende Regelung sei im vorliegenden Fall jedoch gegeben. In § 4 Abs. 1 des Belegarztvertrages zwischen dem Belegarzt und dem Arbeitgeber der Beklagten war vereinbart worden, dass der Belegarzt für ärztliche Leistungen durch ihn abgerechnet werden und bezüglich deren Erfüllung er sich bei dem im Krankenhaus angestellten Personal bedient, das Personal des Krankenhauses, zu dem hier auch die Beklagte gehörte, als Erfüllungsgehilfe des Belegarztes anzusehen sind. Darüber hinaus war der Belegarzt verpflichtet eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorzuhalten, die auch seine Erfüllungsgehilfen umfasst. Damit habe der Belegarzt der Beklagten für den Fall der Verletzung ihrer Pflichten als Hebamme einen Haftpflichtschutz gegen etwaige Ansprüche vom Patienten zugesagt, ohne dass darin ein Rückgriff vorbehalten worden wäre. Insoweit kann die Beklagte bei der Klägerin für den eingetretenen Schaden als (mit-) versicherte Person auch nicht Dritter im Sinne des §§ 67 Abs. 1 VVG a.F. bzw. des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG n. F. sein. Ferner fehlt es auch noch an der Passivlegitimation der Beklagten. Diese war über ihren Arbeitgeber ebenfalls versichert. Somit war die Beklagte zum Zeitpunkt des Schadensereignisses sowohl durch die Klägerin als auch durch die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses gegen etwaige Schäden versichert. Diese Konstellation führt zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern. Dieser hat Vorrang gegenüber der individuellen Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine versicherte Person. Insofern wäre hier die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers der Beklagten passiv legitimiert gewesen.
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