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AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Aufklärung über Behandlungsalternativen und hypothetische Einwilligung bei Tennisarm

Vor der Injektionsbehandlung bei einer Epikondylitis humeri radialis (sog. Tennisarm) ist der Patient über Behandlungsalternativen aufzuklären. Dabei kommt es insbesondere auf die nichtoperativen Behandlungsmethoden (Medikamente, Infiltrationstherapie, physikalische Therapie und ruhigstellende Maßnahmen) an, weil die Therapie des Tennisarms seit Jahren äußerst umstritten ist. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 15.02.2022 – 26 U 21/21 – vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BGH zur Plausibilität des Entscheidungskonfliktes (Urteil vom 07.12.2021 – VI ZR 277/19) den vom Behandler zu erbringenden Beweis der hypothetischen Einwilligung verneint. Nach Anhörung des behandelnden Arztes war der Senat nicht überzeugt, dass er die Klägerin über andere Therapiemöglichkeiten als die angewandte Injektionsbehandlung aufgeklärt hatte und auch über nur eingeschränkte Erfolgsaussichten nicht hinreichend aufgeklärt worden ist. Die Klägerin hatte wiederum zur Überzeugung des Senats plausibel gemacht, dass sie sich in einem Entscheidungskonflikt befunden habe, da sie sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht am selben Tag hätte behandeln lassen, sondern in Ermangelung von akuten Schmerzen erst einmal in den Urlaub gefahren wäre; da sie Schmerzen maßgeblich bei Ausübung ihrer Arbeit – beim Kassieren und Packen – hatte, sei es nachvollziehbar, dass sie eine konservative Behandlung in Erwägung gezogen hätte, zumal sie sich ursprünglich nicht wegen ihrer eigenen Beschwerden in der Praxis der Beklagten vorgestellt hatte, sondern anlässlich der Behandlung ihres Sohnes.


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