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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

ASV für Kopf- und Halstumoren sowie neuromuskuläre Erkrankungen beschlossen

Der GBA konkretisierte am 17.12.2020 zwei weitere Erkrankungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V: Die Behandlung von Patienten mit Kopf- oder Halstumoren und solchen mit neuromuskulären Erkrankungen. Beide Krankheitsbilder waren bereits in der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V a.F. definiert. Diejenigen Krankenhäuser, die zu einer entsprechenden Behandlung damals durch die Landeskrankenhausbehörden bestimmt wurden, haben drei Jahre nach Inkrafttreten der Beschlüsse Zeit, die bereits bestehende Versorgung und die Teamstruktur an die neuen Vorgaben anzupassen. Die neuen Beschlüsse treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung in Kraft.

Der GBA hat angekündigt, im Laufe des Jahres 2021 über die Aufnahme der chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen und der Versorgung von Patienten mit Hirntumoren in die ASV zu beraten.


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