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Als BAG im Krankenhaus: Angestelltenstatus nicht zwingend

  • Autorenbild: Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
    Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
  • 5. Aug.
  • 1 Min. Lesezeit

Nach einer Entscheidung des LSG Bayern vom 24.09.2024 (Az. L 7 BA 42/22) ist nicht jede Beschäftigung eines niedergelassenen Arztes eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die sog. Honorararztentscheidung des BSG sei nicht immer anwendbar.

In dem entschiedenen Fall bestand zwischen einer Berufsausübungsgemeinschaft und einem Krankenhaus ein Kooperationsvertrag, auf dessen Grundlage die Praxis eine umfassende Dienstleistung für die Klinik erbringt. Die BAG brachte eigenes Personal, Sachmittel, Material, Narkosemittel und Arzneimittel ein. Das Krankenhaus stellte OP-Kleidung, Räume, Geräte sowie Patientinnen und Patienten. Nach der Entscheidung des LSG komme es auch hier auf den Einzelfall an. 

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine arbeitnehmerähnliche Eingliederung vorliege. Im Rahmen der anästhesiologischen Versorgung handelten die Partner frei von Weisungen des Krankenhauses, worauf der Kooperationsvertrag ausdrücklich hinweist. Organisatorischer Weisungen bedurfte es nicht, da Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit jeweils bereits vorab feststanden und keiner weiteren Konkretisierung durch das Krankenhaus bedurften.

Für die Praxis hat diese Entscheidung zur Folge, dass bei der Ausgestaltung von Kooperationsverträgen auch weiterhin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Ärzte nicht zwingend ist, sofern die vertragliche Gestaltung ausreichend ist.

 

 

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